Karussell
- Rental type:
- Berth:
- Hire type:
- Pet policy:
Wichtige Dinge
- kann ab 23 Jahren gefahren werden
- Haustiere erlaubt
- 5 Schlafplätze
- 6,83 m lang, 2,57 m hoch und 2,32 m breit
- 4 Tage Mindestmietdauer
- Du startest in Regenstauf
Über den Camper
- Marke
- Weinsberg
- Modell
- CaraCito 470 EU
- Erstzulassung
- 2023
- Länge
- 6.830,00 mm
- Höhe
- 2.570,00 mm
- Schlafplätze
- 5 im Camper
- Kraftstoffverbrauch
- 0,00 L/100km
- Zulässiges Gesamtgewicht
- 0.0 kg
Ausstattung
- Adapter
- Dusche
- Gefrierschrank
- Heizung
- Herd
- Kabeltrommel
- Klimaanlage
- Kühlschrank
- Kühlschrank
- Kühlschrank mit eisfach
- Sonnensegel
- Starkstromanschluss
- Toilette
- Verdunklungsrollos
- Wasserkanister
- Audio system
- Auffahrkeile
- Backofen
- Beheizbarer wasser- und abwassertank
- Blu-ray
- Bluetooth
- Cd
- Dachfenster
- Doppelter boden
- Dvd
- Elektrische fensterheber
- Gasherd
- Gaskartusche
- Iphone
- Isolierverglasung
- Kaffeemaschine
- Klappbares sonnendach
- Kühlbox
- Ledersitze
- Line-in
- Luftfederung
- Markise
- Mobile campingtoilette
- Mobiler gaskocher
- Mp3
- Navi
- Ofen
- Originale california ausrüstung
- Rückfahrkamera
- Sat-anlage
- Schneeketten
- Schränke
- Servolenkung
- Sitzheizung
- Solarzellen
- Tempomat
- Tv
- Usb
- Versorgerbatterie
- Vorzelt
- Winterreifen
- Zentralverriegelung
Bettwäsche
- Betten nicht enthalten
Sicherheitsinformationen
- Feuerlöscher
- Feuerlöschdecke
- Rauchmelder
- Kohlenmonoxid-detektor
- Gps tracker
Standort
Luca's Wohnwagen befindet sich in Regenstauf.
Genauen Standort erhalten Sie nach der Buchung.
Verfügbarkeit
Dezember 2025
Januar 2026
| M | D | M | D | F | S | S |
|---|---|---|---|---|---|---|
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29 | 30 | 31 | 1 | 2 | 3 | 4 |
| M | D | M | D | F | S | S |
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26 | 27 | 28 | 29 | 30 | 31 | 1 |
Sonstige Mietbedingungen
- Wichtige Infos:
- Der Wohnwagen muss innen gereinigt zurückgegeben werden.
- Abholung in Regenstauf
- Zubehör auf Anfrage verfügbar: Hängematte, Reinigung, & weiteres.
- Haustiere sind erlaubt, erfordern aber eine Pauschale i.H.v. 85,00 € da wir das Fahrzeug nachher professionell Enthaaren lassen.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- 1. Anzuwendendes Recht und Vertragsgebiet
- Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Campingbusses mit standardmäßigem oder individuellem Innenausbau sowie ggf. von Zubehör hierzu durch Born To Camp als Vermieter an den Mieter.
- Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, wenn die Anmietung an einem Standort des Vermieters in Deutschland erfolgt. Die Geltung des UNKaufrechts und des deutschen Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.
- Für das Vertragsverhältnis maßgebliche Dokumente sind:
- 1. der Mietvertrag mit den jeweils vereinbarten Konditionen und dem darin enthaltenen Zustandsbericht des Mietfahrzeugs,
- 2. die Buchungsbestätigung per Email,
- 3. diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Der Mieter setzt das Mietfahrzeug eigenverantwortlich ein und gestaltet seine Fahrt selbst. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere die §§ 651 am BGB, finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.
- Das Mietfahrzeug darf ausschließlich im Staatsgebiet der folgenden Ländern gefahren werden: Albanien, Andorra, Belgien, BosnienHerzegowina, Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Estland, Frankreich, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Italien, Irland, Island, Kroatien, Luxemburg, Liechtenstein, Litauen, Lettland, Malta, Moldawien, Monaco, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Portugal, Polen, Rumänien, San Marino, Schweden, Slowakei, Spanien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Vatikanstadt und Zypern.
- Der Mieter ist dafür verantwortlich, die landesspezifischen Gesetze, insbesondere Verkehrsregeln, Ordnungsvorschriften und Mautgebühren zu kennen. Dies umfasst auch die ordnungsgemäße Ausstattung und technischen Anforderungen des Fahrzeugs. Bei Verstößen gegen diese Pflichten haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter. Im Falle von Bußgeldern oder Verwarnungen als Fahrzeughalter hat der Vermieter Anspruch auf Freistellung von solchen Vertragsverletzungen seitens des Mieters.
- Die Campingbusse werden ausschließlich für private Zwecke, wie z.B. Urlaubsreisen, für die Teilnahme an Sportevents, den alltäglichen Gebrauch o.ä. vermietet. Jegliche gewerbliche Nutzung, unübliches Fahrverhalten (beispielsweise gleiche Wegstrecke mehrfach hin und zurück, Taxi oder Shuttlefahrten) oder die Nutzung für Wohnungsumzüge ist untersagt. Eine Zuwiderhandlung berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund und gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen.
- Es ist dem Mieter untersagt, das Mietfahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen zu verwenden. Auch zur Begehung von Zoll oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke – außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten – oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, ist die Nutzung untersagt. Bestehen Zweifel an der Nutzung des Mietfahrzeuges behält sich der Vermieter vor, dieses nicht auszuhändigen.
- Die Überklebung und/oder Entfernung der BORN TO CAMP Werbezeichen auf den Fahrzeugen ist grundsätzlich untersagt.
- Für Mietverträge mit Verbrauchern, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, besteht gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht.
- Die Anmietung eines Campingbusses zur Nutzung als HomeOfficeSpace für Bürotätigkeiten des Mieters bzw. dessen Mitarbeitern (bei der Anmietung durch Firmenkunden) stellt keine Benutzung zu einem gewerblichen Zweck dar.
- 2. Vermieter
- 2.1 Born To Camp ist eine deutsche Gesellschaft, die Fahrzeuge, sowie gebuchtes Zubehör über einen vereinbarten Zeitraum an ihre Mieter vermietet.
- 2.2 Unternehmensstandort
- Fidelhof 3
- 93128, Regenstauf
- Deutschland
- Registergericht: Amtsgericht Regensburg
- Tel.: +49 163 2937354
- EMail: info@borntocamp.de
- 2.3 Individuelle, mit dem Mieter abgesprochene und schriftlich niedergelegte Regelungen des Mietvertrags haben im Einzelfall Vorrang zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- 3. Vertragsabschluss und Parteien
- 3.1 Der Vertrag wird wirksam, sobald der Mieter und der Vermieter durch Angebot und AnnahmeErklärung (Auftragsbestätigung) per EMail, Fax oder über die Webseite des Vermieters oder durch eine Kombination dieser Erklärungswege dem Abschluss eines Vertrages in elektronischer Form zustimmen.
- 3.2 Jede natürliche oder juristische Person, die rechts und geschäftsfähig ist und die Verpflichtungen des Vertrages übernehmen kann, kann Mieter im Rahmen dieses Vertrages sein.
- 3.3 Im Zweifelsfall haben die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vermieters Vorrang vor anderen AGBs Dritter, die möglicherweise auf den vorliegenden Mietvertrag anwendbar sind.
- 3.4 Wählt der Mieter die Barzahlung ist diese innerhalb von 96 Stunden am Standort des Vermieters zu leisten.
- 3.5 Wird die Zahlung nicht fristgerecht geleistet, liegt es im Ermessen Tschechien, wann die Buchung endgültig storniert wird.
- 4. FahrzeugFührungsberechtigte
- 4.1 Führungsberechtigte der Campingbusse sind alle natürlichen Personen, die mindestens 21 Jahre alt sind und zum Zeitpunkt der Miete seit mindestens einem Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B sind. Der Nachweis hierfür kann nur via Führerschein oder durch ein anderes offizielles Dokument erbracht werden.
- 4.2 Der Mieter muss bei der Fahrzeugübergabe eine gültige Fahrerlaubnis, die mindestens für Fahrten im Inland (und für das jeweilige Land bei Auslandsfahrten) gültig ist, sowie ein gültiges Zahlungsmittel und einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Sollte der Mieter bei der Fahrzeugübergabe diese Dokumente nicht vorlegen können, behält sich der Vermieter das Recht vor, vom Mietvertrag zurückzutreten. In solchen Fällen sind Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung ausgeschlossen. Jegliche Kosten oder Schäden, die dem Vermieter bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind oder durch den Rücktritt entstehen, sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
- 4.3 Das Mietfahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Übergabeprotokoll angegebenen Fahrer*innen gelenkt werden. Der Mieter haftet für das Verschulden des von ihm benannten, weiteren Fahrers.
- 4.4 Personen, die nicht die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen, gelten als unberechtigte Fahrer und dürfen das Fahrzeug nicht lenken. Ein Verstoß gegen diese Regelung berechtigt die Vermieterin dazu, den Vertrag sofort zu kündigen oder zurückzutreten. Im Falle von entstandenen Schäden haftet der Mieter oder haften die Mieter gemeinsam als Gesamtschuldner.
- 4.5 Der Mieter bzw. die Fahrer dürfen das Mietfahrzeug nicht führen, wenn ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder bei Krankheit.
- 5. Versicherung & Mietgegenstand
- 5.1 Der Vermieter stellt dem Mieter das in der Buchungsbestätigung spezifizierte Fahrzeug zur Verfügung. Falls das reservierte Fahrzeug kurzfristig nicht verfügbar sein sollte, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen, solange der Mieter keinen triftigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Vertrags vorbringen kann. Eine spezielle Zusatzausstattung, die je nach Fahrzeugtyp variieren kann, ist auf Anfrage gegen Aufpreis erhältlich und muss ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Die Bestätigung über die Zusatzausstattung erfolgt durch den Vermieter in Textform (schriftlich oder per EMail). Weitere Einzelheiten zu den Fahrzeugen finden sich auf der Webseite des Vermieters. Die Ausstattung kann von den Angaben auf der Webseite abweichen.
- Das Fahrzeug wird vollgetankt übergeben, und der Motor enthält die notwendige Menge an Motoröl.
- 5.2 Für das Fahrzeug besteht Versicherungsschutz in den folgenden Bereichen: Das Mietfahrzeug ist inklusive Versicherungsschutz in Ländern wie Albanien, Andorra, Belgien, BosnienHerzegowina, Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Estland, Frankreich, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Italien, Irland, Island, Kroatien, Luxemburg, Lichtenstein, Litauen, Lettland, Malta, Moldawien, Monaco, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Portugal, Polen, Rumänien, San Marino, Schweden, Slowakei, Spanien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Vatikan und Zypern versichert.
- 5.3 Die Haftpflichtversicherung deckt bis zu 100 Mio. €, und die Selbstbeteiligung des Mieters bei Voll und Teilkaskoschäden liegt bei 1.500,00 € pro Schaden. Der Mieter kann diese Selbstbeteiligungen durch verschiedene Versicherungspakete, die der Vermieter auf seiner Webseite anbietet, reduzieren. Diese Haftungsreduzierung gilt ausschließlich für Kaskoschäden, solange keine Pflichtverletzung oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Schäden an der Markise, im Fahrzeuginnenraum oder am Aufstelldach, inklusive des Dachzelts, gelten nicht als durch die Kaskoversicherung abgedeckt und müssen vollständig vom Mieter getragen werden. Dies umfasst sowohl Schäden durch Bedienungsfehler als auch solche, die aufgrund von Fähren oder Autozugnutzung entstehen. Jeder dieser Schäden ist dem Vermieter umgehend zu melden. Zudem besteht für Schäden, die durch nicht verkehrsgerechte Nutzung oder durch vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Handlungen wie Alkohol oder Drogenkonsum, Missachtung der Durchfahrtsbreiten und höhen, Überladung, Überdrehen des Motors, Fahren mit zu niedrigem Öl oder Wasserstand sowie das Befahren ungeeigneter oder unbefestigter Wege entstehen, kein Versicherungsschutz. Der Mieter trägt die volle Verantwortung für Schäden, die aus Schaltfehlern, Falschbetankungen (sowohl des Wassertanks als auch des Dieselkraftstofftanks), unsachgemäßem Gebrauch wie dem Befahren unbefestigter Straßen oder durch das Ladegut resultieren.
- Wichtig ist zudem, dass die Markise nie bei starkem Wind oder Regen ausgefahren werden darf und im ausgefahrenen Zustand nicht unbeaufsichtigt bleiben soll. Bei Zuwiderhandlung muss der Mieter die Kosten für eine neue Markise samt Montage tragen, welche den Kautionsbetrag übersteigen können. Bei unsachgemäßer Füllung des Wassersystems mit Dieselkraftstoff muss dieses komplett ersetzt werden, einschließlich Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen, wobei die Kosten vollständig vom Mieter zu tragen sind. Dies gilt auch bei Falschbetankung des Dieselkraftstofftanks, wobei der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden am Mietfahrzeug und dem Zubehör haftet.
- Der Mieter übernimmt zudem die volle Verantwortung für Reifenschäden, wobei Kosten für den Abschleppdienst, die Reifen selbst oder deren Montage vom Mieter zu tragen sind. Das Reserverad darf nur durch einen Abschlepp oder Pannendienst montiert werden. Bei Steinschlägen in Scheiben wird je nach Größe und Ort eine Reparatur oder ein Austausch vorgenommen. Weiterhin trägt der Mieter die Kosten für Schäden, die durch das Befahren unbefestigter Straßen entstehen, einschließlich der daraus resultierenden Kosten wie etwa für Bergung, Abschleppung oder Reifenschäden.
- 6. Mietzeit
- 6.1 Der Zeitraum der Miete erstreckt sich von der vereinbarten Übernahme bis zur endgültigen Rückgabe, wie bei der OnlineBuchung festgelegt. Bei einer Rückgabe, die um mehr als eine Stunde verspätet ist, fallen neben einer zusätzlichen regulären Tagesmiete auch 50 Euro Schadensersatz an. Für jede weitere angefangene Stunde Verspätung werden ebenfalls 50 Euro berechnet. Sollte dies zu Beeinträchtigungen des nachfolgenden Mieters führen, ist der Mieter, der das Fahrzeug zu spät zurückgibt, auch für die Schadensersatzkosten des folgenden Mieters verantwortlich.
- 6.2 Eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages, insbesondere vor Vertragsbeginn, ist nicht möglich. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung, zur Anfechtung oder zum Rücktritt vom Vertrag gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bleibt jedoch erhalten. Ein außerordentliches Kündigungsrecht kann insbesondere durch die Verletzung der in Abschnitt 13 genannten Pflichten des Mieters begründet werden.
- 6.3 Wird das Mietfahrzeug vorzeitig vor dem vereinbarten Rückgabetermin zurückgegeben, ist dennoch der volle im Mietvertrag vereinbarte Mietpreis zu bezahlen. Generell besteht kein Einverständnis des Vermieters, das Mietverhältnis automatisch in ein auf unbestimmte Zeit fortgesetztes Mietverhältnis umzuwandeln.
- 7. Übergabe
- Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt am Fidelhof 3 in 93128, Regenstauf.
- 7.1 Der Vermieter übergibt das Fahrzeug, die Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein und einen Schlüssel am vereinbarten Übergabeort an den Mieter. Das Fahrzeug ist vollgetankt, geprüft und gereinigt.
- 7.2 Vor der Übergabe hat der Mieter die Pflicht, das Fahrzeug zu inspizieren. Ein Übergabeprotokoll wird von Vermieter und Mieter unterzeichnet, dass alle sichtbaren Mängel, Beanstandungen und den Kilometerstand festhält. Spätere vom Mieter geltend gemachte Mängel können nicht mehr berücksichtigt werden.
- 7.3 Gelegentlich können Fahrradträger am gemieteten Fahrzeug montiert sein, auch wenn sie vom Mieter nicht ausdrücklich gebucht wurden, um den reibungslosen Ablauf des Vermietgeschäfts sicherzustellen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den Fahrradträger zu entfernen.
- 8. Rückgabe
- Die Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt am Fidelhof 3 in 93128, Regenstauf.
- 8.1 Die Mietzeit endet gemäß den Vereinbarungen im Mietvertrag. Wenn der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit weiter nutzt, gilt dies nicht als Verlängerung des Mietverhältnisses. Die Vorschrift des § 545 BGB findet keine Anwendung, auch nicht analog.
- 8.2 Sollte der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten werden, ist der Mieter verpflichtet, eine Entschädigung gemäß Abschnitt 6.1 zu zahlen, unbeschadet weiterer Haftungsansprüche. Der Mieter hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
- 8.3 Bei Rückgabe des Fahrzeugs zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug vollgetankt, innen gereinigt und betriebsbereit zurückzugeben. Dabei sind die Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein und die Schlüssel an den Vermieter zurückzugeben.
- 8.4 Das Mietfahrzeug muss innen gereinigt (gefegt, gesaugt und gewischt) vom Mieter an den Vermieter übergeben werden. Verletzt der Mieter seine Reinigungspflicht teilweise oder vollständig, wird eine Reinigungspauschale von mindestens 100,00 € fällig. Sollte das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgebracht werden, übernimmt der Vermieter das Auftanken und berechnet dem Mieter dafür eine Aufwandsentschädigung von 19,00 € zusätzlich zu den Kraftstoffkosten. Wird das Badezimmer und die Toilette des Mietfahrzeugs nicht ordnungsgemäß gereinigt (Kasettentoilette entleert, gespült und saubere Toilette) übergeben, wird eine Sonderreinigungspauschale von 150,00 € berechnet, wobei dem Mieter der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Reinigungspauschale ist.
- 8.5 Bei der Rückgabe wird das Fahrzeug in Anwesenheit des Mieters untersucht, und das Ergebnis wird in einem Rückgabeprotokoll festgehalten. Wird ein Schaden festgestellt, der nicht im Vertrag oder im Übergabeprotokoll aufgeführt ist, wird vermutet, dass der Mieter dafür haftet, es sei denn, der Mieter kann nachweisen, dass der Schaden bereits bei Übergabe bestand. Der Vermieter berechnet im Schadensfall, sofern möglich, innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe des Fahrzeugs.
- 8.6 Sollte der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel nicht rechtzeitig zurückgeben, ist der Vermieter berechtigt, eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen, wobei die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten bleibt.
- 8.7 Die Vermieterin behält sich das Recht vor, im Falle einer verspäteten Rückgabe Strafantrag aus rechtlichen Gründen zu stellen.
- 8.8 Ein vorzeitiger Rückgabezeitpunkt berechtigt den Mieter nicht zur Rückerstattung eines Teils der Mietkosten.
- 8.9 Freikilometer
- Reguläre Miete: Bei der regulären Miete, erhältst du durchschnittlich 250 Freikilometer pro Nacht. Zusätzliche Kilometer werden zu einem Preis von 0,40€ pro Kilometer abgerechnet.
- AboMiete: Unsere AboMiete, ideal für Buchungen über zwei Monate hinaus, schließt monatlich 2.000 Freikilometer ein. Bei Bedarf kannst du monatlich weitere 1.000 Kilometer hinzubuchen. Sollten die inkludierten Kilometer überschritten werden, werden die zusätzlichen Kilometer zu einem Preis von 0,70 € pro Kilometer abgerechnet.
- 9. Preise
- 9.1 Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarte Mietsumme an den Vermieter zu entrichten. Die Mietdauer und der Tag des Mietbeginns spielen eine Rolle bei der Preisgestaltung.
- 9.2 Der Gesamtmietpreis setzt sich aus dem Tagesmietpreis, optional zugebuchtem Equipment und gegebenenfalls der Servicepauschale zusammen. Im Tagesmietpreis enthalten ist die Fahrzeugüberlassung für den im Mietvertrag festgelegten Mietzeitraum. Ebenfalls abgegolten sind die Kosten für Wartung und Verschleißreparaturen sowie der vereinbarte Versicherungsschutz. Die zur Zeit des Vertragsabschlusses auf https://borntocamp.de veröffentlichten Preise gelten inkl. jeweils geschuldetem Umsatzsteuersatz.
- 9.3 Die Miete umfasst (i) die KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung, (ii) die Teilkaskoversicherung, (iii) und die Vollkaskoversicherung.
- 9.4 Alle Kosten, die nicht ausdrücklich im Gesamtmietpreis enthalten und mit diesem abgegolten sind, hat der Mieter zu tragen. Hierunter fallen insbesondere Mautkosten, Kraftstoffkosten, Parkgebühren, Campingplatzgebühren sowie andere Stellplatzkosten oder Transportgebühren wie beispielsweise Fährkosten. In Einzelfällen besteht die Möglichkeit, dass ein Vormieter gewisse Kosten oder Gebühren (z.B. Jahresvignette Schweiz) für das Mietfahrzeug gezahlt hat, welche auch vom Mieter im aktuellen Mietverhältnis genutzt werden können. Einen Anspruch auf solche zusätzlichen Leistungen besteht dabei nicht.
- 9.5 Zusatzleistungen und Produkte können gegen einen Aufpreis gemäß der aktuellen Preisliste für Zusatzleistungen gebucht werden.
- 9.6 Offene Rechnungsbeträge sind an den Vermieter zu überweisen.
- 9.7 Rabattaktionen (Aktionen, Mitarbeiterangebote oder Messeaktionen) sind grundsätzlich weder untereinander noch mit anderen Rabatten wie Langzeit oder Frühbucherrabatten kombinierbar.
- 10. Kaution
- 10.1 Zur Absicherung der Forderungen des Vermieters aus dem Mietvertrag hinterlegt der Mieter eine Sicherheitsleistung in Form einer Kaution von 1500 EUR (in Worten: Eintausendfünfhundert Euro). Die Kaution muss mindestens 4 Tage vor Fahrzeugübergabe an den Vermieter per Banküberweisung überwiesen werden. Die Kontodetails des Kautionskontos findest du im Buchungsportal unter dem PDF "Übergabe Infos". Der Mieter kann die Kaution auch über PayPal Freunde an info@borntocamp.de senden. Wird die Kaution nicht über die Option "Freunde & Familie" gesendet und entstehen dadurch Gebühren, können diese nicht erstattet werden. Ohne die Kautionszahlung erfolgt keine Übergabe des Mietfahrzeugs. Der Mieter kann die Kaution durch verschiedene, vom Vermieter auf der offiziellen Webseite im Bereich der Konditionen vorgeschlagene ServicePakete, reduzieren.
- 10.2 Die Rückzahlung der Kaution erfolgt nach dem Ende des Mietverhältnisses, sofern das Fahrzeug in einem dem Vertrag entsprechenden Zustand zurückgegeben wurde und keine vertraglichen Ansprüche, inklusive eventueller Sondergebühren, mehr offen sind. Die Freigabe der Kaution kann bis zu drei Wochen in Anspruch nehmen. Der Vermieter ist berechtigt, die entsprechenden zusätzlichen Gebühren oder Kosten unmittelbar von der Kaution einzubehalten.
- 10.3 Bei einem Unfall mit Unfallgegner wird die Kaution inkl. fälligem Selbstbehalt des Mieters so lange von der Vermieterin einbehalten bzw. eingefordert, bis die Schuldfrage eindeutig gerichtlich oder außergerichtlich geklärt ist.
- 10.4 Zu Beginn der Miete werden bestehende Schäden am Fahrzeug dokumentiert und das Protokoll dem Mieter übergeben. Die Kaution wird nach der Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand per Überweisung innerhalb von ein bis drei Wochen zurückerstattet. Eine Haftung des Mieters für von ihm verursachte, nicht sofort erkennbare Mängel oder Schäden bleibt, entsprechend den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, vorbehalten.
- 11. Schutzbrief, Gebrauchsbeeinträchtigungen & Reparaturen
- 11.1 Der Vermieter übergibt dem Mieter das Fahrzeug in einem gebrauchstauglichen und verkehrssicheren Zustand.
- 11.2 Das Fahrzeug wird dem Mieter sowohl innen als auch außen gereinigt übergeben.
- 11.3 Der exakte Zustand des Fahrzeugs wird durch das Übergabeprotokoll, das bei der Übergabe gemeinsam von Mieter und Vermieter erstellt wird, und durch das Rückgabeprotokoll bei der Rückgabe festgehalten. Diese Protokolle sind ein integraler Bestandteil des Vertrags.
- 11.4 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung des Vermieters im Mietzeitraum in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet. Für den Arbeitsaufwand des Mieters bei selbst durchgeführten Reparaturen erfolgt keine Vergütung.
- 11.5 Entdeckt der Mieter einen Defekt am Fahrzeug, der die Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinträchtigt und umfangreiche Reparaturen erforderlich macht, muss er den Vermieter umgehend informieren. Ist eine Reparatur nicht innerhalb von 3 Werktagen nach der Feststellung durch eine autorisierte Werkstatt möglich, steht beiden Parteien das Recht zu, den Vertrag fristlos zu kündigen. Ein schriftlicher Nachweis einer Fachwerkstatt oder eines Sachverständigen ist erforderlich. Anspruch auf eine alternative Unterkunft während der Reparatur besteht nicht. Der Mieter ist bis zur Rückgabe des Fahrzeugs am vereinbarten Standort zur Zahlung der Miete verpflichtet. Bei Fahruntauglichkeit des Fahrzeugs zählt der Zeitpunkt der Bestätigung durch die Werkstatt.
- 11.6 Für alle Fahrzeuge auf einem VolkswagenChassis umfasst das Einsatzgebiet die Länder Belgien, BosnienHerzegowina, Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Estland, Frankreich, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Italien, Irland, Kroatien, Luxemburg, Litauen, Lettland, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Portugal, Polen, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Spanien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Tschechien und Ungarn.
- Für Fahrzeuge auf einem MercedesBenzChassis erstreckt sich das Einsatzgebiet auf Albanien, Andorra, Belgien, BosnienHerzegowina, Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Estland, Frankreich, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Italien, Irland, Island, Kroatien, Luxemburg, Lichtenstein, Litauen, Lettland, Malta, Moldawien, Monaco, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Portugal, Polen, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Spanien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
- Fahrzeuge auf einem OpelChassis decken Andorra, Belgien, BosnienHerzegowina, Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Estland, Frankreich, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Italien, Irland, Island, Kroatien, Luxemburg, Lichtenstein, Litauen, Lettland, Malta, Monaco, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Portugal, Polen, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Spanien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Vatikan und Zypern ab.
- Für Fahrzeuge mit einem CitroënChassis beinhaltet das Vertragsgebiet Albanien, Belgien, BosnienHerzegowina, Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Estland, Frankreich, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Italien, Irland, Island, Kroatien, Luxemburg, Lichtenstein, Litauen, Lettland, Malta, Moldawien, Monaco, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Portugal, Polen, Rumänien, San Marino, Schweden, Slowakische Republik, Spanien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
- Fahrzeuge auf einem FiatChassis sind für die Länder Belgien, BosnienHerzegowina, Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Estland, Frankreich, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Italien, Irland, Kroatien, Luxemburg, Litauen, Lettland, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Portugal, Polen, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Spanien, Schweiz, Serbien, Slowenien, Tschechien und Ungarn vorgesehen.
- Sollte mit einem Fahrzeug der genannten Hersteller ein Land außerhalb dieser Liste bereist werden, übernimmt der Vermieter die Kosten für Abschleppdienste und eventuelle Zusatzkosten, wie beispielsweise die eigene Rückreise oder den Rücktransport des Fahrzeugs. Eine Mobilitätsgarantie wird in solchen Fällen nicht gewährt.
- 12. Schäden am Fahrzeug
- 12.1 Treten während der Mietzeit Schäden am Fahrzeug auf, die bei der Übergabe nicht vorhanden waren oder nicht schriftlich im Übergabeprotokoll vermerkt wurden, liegt die Verantwortung für die Reparaturkosten beim Mieter.
- 12.2 Stellt der Vermieter bei der Rückgabe Schäden am Fahrzeug fest, wird je nach Schadensausmaß eine der folgenden Maßnahmen ergriffen: Bedeutende oder die Weitervermietung behindernde Schäden sowie solche, die eine Auszeit für Reparaturen erfordern, werden basierend auf Kostenvoranschlägen einer deutschen Fachwerkstatt oder durch die Einschätzung des Fachpersonals mit Standardsoftware für Schadenskalkulationen und gemäß den Preisen der Werkstatt am Standort des Vermieters berechnet. Ansprüche auf Ersatz von entgangenem Gewinn, Nutzungsausfall, Abschleppgebühren, Gutachterkosten usw. bleiben hiervon unberührt.
- 12.3 Bei Missachtung des Rauchverbots im Mietfahrzeug behält der Vermieter 500,00 € der Kaution ein, um den Wertverlust auszugleichen und eine professionelle Entfernung der Rauchrückstände zu veranlassen.
- 12.4 Reifenschäden, die während der Mietdauer entstehen, gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, sie sind nachweislich vor der Fahrzeugübernahme entstanden. Kosten für Pannenhilfe oder Reifenmontage sind nicht vom Mieter zu tragen, wenn der Schutzbrief oder der im Mietvertrag angegebene Pannenschutz in Anspruch genommen wurde. Die Kosten für Materialien, z.B. Reifen, müssen jedoch vom Mieter getragen werden. Das Reserverad darf ausschließlich durch einen Pannen oder Abschleppdienst montiert werden.
- 12.5 Steinschläge in der Windschutzscheibe werden je nach Größe und Lage repariert oder ersetzt. Der Mieter trägt die anteiligen Kosten der Kaskoversicherung (Selbstbeteiligung 1500,00 € oder gemäß Haftungsreduzierungspaket).
- 12.6 Bei unsachgemäßer Befüllung des Wassertanks, insbesondere wenn fälschlicherweise Diesel eingefüllt wurde, muss das gesamte Wassersystem ausgetauscht werden. Dazu zählen Tank, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die vollständigen Kosten trägt der Mieter, einschließlich aller Folgeschäden am Fahrzeug und Zubehör.
- 12.7 Um Schäden an der Markise zu vermeiden, darf diese nicht bei starkem Wind oder Regen ausgefahren werden und sollte nicht unbeaufsichtigt bleiben. Die Nutzung einer Waschstraße mit ausgefahrener Markise ist verboten. Bei Missachtung trägt der Mieter die Kosten für eine neue Markise inklusive Montage, welche den Kautionsbetrag übersteigen können.
- 12.8 Zur Minderung von Schäden ist der Mieter angehalten, in Absprache mit dem Vermieter zu prüfen, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtungen, Ersatzfahrzeug, Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. beansprucht werden können. Soweit diese Leistungen zur Verfügung stehen, entlasten sie den Mieter. Der Vermieter garantiert lediglich die Leistungen des Schutzbriefes, alle weiteren Kosten liegen beim Mieter.
- 13. Obhuts und Sorgfaltspflichten des Mieters
- 13.1 Der Mieter hat die Verantwortung, das Fahrzeug sorgfältig und sachgemäß zu nutzen, dabei alle relevanten gesetzlichen Vorgaben und technischen Anleitungen zu beachten. Dazu gehört unter anderem, regelmäßig den Stand des Motoröls, des AdBlues, des Wassers sowie den Reifendruck zu überprüfen und sicherzustellen, dass das Fahrzeug stets verkehrssicher ist. Das Fahrzeug muss vom Mieter stets verschlossen werden. Sollte es nötig sein, Öl nachzufüllen, muss der Mieter darauf achten, dass es den Spezifikationen entspricht. Kommt es durch die Nutzung falschen Kraftstoffs oder Öls zu Schäden, übernimmt der Mieter die Kosten für Abschleppen und Reparaturen. Zudem ist der Mieter angehalten, Warnsignale im Fahrzeug ernst zu nehmen und gemäß der Anleitung zu handeln oder im Zweifelsfall den Vermieter unter +49 163 2937354 zu kontaktieren.
- 13.2 Der Einsatz des Fahrzeugs ist auf die in Abschnitt 1 genannten Gebiete beschränkt. Bei einer Nutzung außerhalb dieser Zonen entfällt der Versicherungsschutz. Eine Nutzung in weiteren Ländern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters, der sich im Gegenzug verpflichtet, den Versicherungsschutz entsprechend zu erweitern.
- 13.3 Jegliche Schäden, Defekte, Unfälle oder Diebstähle sind dem Vermieter unverzüglich zu melden. Im Falle eines Diebstahls müssen dem Vermieter eine Kopie der Diebstahlanzeige sowie die Fahrzeugschlüssel und papiere – sofern diese nicht ebenfalls entwendet wurden – umgehend übergeben werden.
- 13.4 Das Fahrzeug muss vom Mieter innen gereinigt (gefegt, gesaugt, gewischt) übergeben werden. Sollten starke Verschmutzungen vorliegen, z.B. auf Polstern oder an der Innendecke, werden Reinigungskosten von der Kaution abgezogen, mindestens jedoch eine Pauschale von 200,00 €, wobei dem Mieter das Recht bleibt, zu beweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Kosten für die Außenreinigung bei starker Verschmutzung trägt der Mieter.
- Bei unzureichender Reinigung des Mietfahrzeugs (nicht gefegt, gesaugt und gewischt) wird eine Sonderreinigungspauschale von 100 € erhoben. Der Mieter kann jedoch nachweisen, dass kein Schaden entstanden ist oder dass die tatsächlichen Reinigungskosten wesentlich niedriger sind.
- 13.5 Der Mieter muss das Fahrzeug jederzeit vor Überlastung schützen. Dies beinhaltet insbesondere die Einhaltung der Verkehrsregeln in den jeweiligen Ländern. Das Fahren ist ausschließlich mit gesichertem Gasbehälter erlaubt. Das Fahrzeug darf lediglich im Rahmen des öffentlichen Straßenverkehrs verwendet werden. Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Verwendung für:
- • Die Teilnahme an Rennveranstaltungen oder ähnlichen Aktivitäten mit motorsportlichem Charakter
- • Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings
- • OffroadFahrten
- • Den Transport von leicht entzündbaren, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen oder solchen Gütern, die gegen geltende Gesetze verstoßen
- • Fahrschulübungen
- • Die kommerzielle Personenbeförderung
- • Die Weitervermietung
- • Die Begehung von Zollvergehen oder anderen kriminellen Handlungen, selbst wenn diese nur nach dem Gesetz des Tatortes strafbar sind
- • Das Ziehen oder Schieben von anderen Fahrzeugen oder Anhängern, es sei denn, das zulässige Gesamtgewicht laut Fahrzeugpapieren wird nicht überschritten und das Mietfahrzeug ist entsprechend ausgerüstet
- • Den Transport von lebenden oder toten Tieren. Eventuell anfallende Kosten für eine Sonderreinigung trägt der Mieter. Diese Kosten richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand, betragen jedoch mindestens eine Pauschale von 500,00 €. Dem Mieter bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Aufwand niedriger als die Pauschale ist
- • Das Fahrzeug darf nicht zum Eintauchen in Wasser oder zum Kontakt mit Salzwasser verwendet werden. Ebenso ist die Durchfahrt von überfluteten Gebieten sowie das Fahren in Sand oder auf verschmutzten Straßen untersagt.
- • Den Transport von Personen oder Gütern, deren Gewicht, Menge und/oder Volumen die in den Fahrzeugpapieren verzeichneten Maximalwerte überschreiten
- • Den Transport des Fahrzeugs per Flugzeug
- • Nutzungen, die über die vereinbarte Verwendung hinausgehen.
- 13.6 Der Mieter darf das Fahrzeug nicht in fahruntüchtigem Zustand führen, insbesondere unter Alkohol oder Drogeneinfluss oder bei Krankheit oder Müdigkeit.
- 13.7 Der Mieter muss sicherstellen, dass das Fahrzeug entsprechend seinen technischen Möglichkeiten vor Diebstahl geschützt wird. Sowohl der Mieter als auch der Fahrer sind dazu angehalten, das Fahrzeug abzuschließen und die eventuell vorhandene Diebstahlsicherung zu aktivieren, sobald das Fahrzeug geparkt oder unbeaufsichtigt gelassen wird.
- 13.8 Das Rauchen im Fahrzeug ist absolut verboten. Bei Missachtung dieses Verbots wird eine Gebühr für eine Sonderreinigung in Höhe von 500,00 € erhoben.
- 13.9 Es liegt in der Verantwortung des Mieters, die Ladung so zu sichern, dass keine Schäden am Fahrzeug entstehen und keine Gefahr für die Insassen besteht. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Ladungssicherung müssen eingehalten werden. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für alle Konsequenzen, die aus der Nichteinhaltung dieser Pflichten resultieren. Ein Versäumnis kann Ihren potenziellen Schadensersatzanspruch beeinträchtigen.
- 13.10 Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit einem AdBlue®Tank muss der Mieter darauf achten, dass der AdBlue®Tank immer ausreichend gefüllt ist. Der Mieter, die Fahrer und deren Erfüllungsgehilfen haften uneingeschränkt für Verstöße gegen diese Verpflichtung während der Mietzeit. Der Mieter entlastet den Vermieter von allen Ansprüchen, die von Behörden oder Dritten wegen der Nichtbefüllung des AdBlue®Tanks erhoben werden, einschließlich Bußgeldern und Verwarnungen. Der Mieter erhält zu Beginn der Reise einen ausreichend gefüllten AdBlue®Tank und muss diesen regelmäßig überprüfen und bei Warnsignalen sofort auf eigene Kosten nachfüllen. Sollte das Fahrzeug aufgrund der Missachtung von Warnsignalen liegen bleiben und dadurch weitere Schäden entstehen, liegt die Verantwortung beim Mieter, der auch für die Kosten aufkommen muss.
- 13.11 Für die Einhaltung der Devisen, Gesundheits, Maut, Pass, Visa, Verkehrs, und Zollbestimmungen sind der Mieter und Mitreisende selbst verantwortlich. Alle eventuellen Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten dieser Personen.
- 14. Fahrzeugbasierte Datenverarbeitung
- 14.1 Alle Fahrzeuge des Vermieters sind mit einer Technologie ausgestattet, die es dem Vermieter ermöglicht, die Position des Fahrzeugs zu bestimmen. Der Mieter stimmt zu, dass der Vermieter GPSKoordinaten und Geschwindigkeitsdaten erfasst, speichert oder verarbeitet bzw. dies in Auftrag gibt, sollte das Fahrzeug außerhalb der vereinbarten Mietdauer nicht zurückgegeben werden. Die Erfassung, Speicherung und Verwendung dieser Daten erfolgt ausschließlich zum Schutz der Fahrzeugflotte und der vertraglichen Rechte des Vermieters. Der Vermieter kann durch behördliche Anweisungen zur Weitergabe dieser Daten aufgefordert werden.
- 14.2 Die Fahrzeuge des Vermieters sind standardmäßig mit Informations und Kommunikationstechnologien wie z.B. Navigationssystemen und Mobiltelefonschnittstellen ausgestattet. Die Nutzung eines Navigationssystems kann dazu führen, dass die während der Mietzeit eingegebenen Navigationsdaten im Fahrzeug gespeichert bleiben. Bei der Verbindung von Mobiltelefonen oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können ebenfalls Daten auf dem Fahrzeug hinterlegt werden. Der Vermieter beabsichtigt nicht, mit diesen Systemen personenbezogene Daten der Mieter oder Fahrer zu sammeln. Der Mieter bzw. Fahrer hat vor der Rückgabe des Fahrzeugs am Ende der Mietdauer dafür zu sorgen, dass das Informationssystem des Fahrzeugs auf die Werkseinstellungen zurückgesetzt wird, um alle gespeicherten personenbezogenen Daten aus den Navigationssystemen und Mobiltelefonanbindungen zu entfernen.
- 15. Haftung
- 15.1 Neben diesem Vertrag bestimmt das Übergabeprotokoll die vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs. Der Mieter hat sich vor dem Vertragsabschluss vergewissert, dass das Fahrzeug seinen Anforderungen und Bedürfnissen entspricht.
- 15.2 Eine Haftung des Vermieters für von Beginn an bestehende Mängel und für einfache Fahrlässigkeit wird gemäß § 536a Abs.1, Alt.1 BGB ausgeschlossen, ausgenommen bleibt die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- 15.3 Der Vermieter leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, unabhängig vom Rechtsgrund (z.B. aus Vertrags und quasivertraglichen Schuldverhältnissen, Sach und Rechtsmängeln, Verletzung von Pflichten sowie unerlaubten Handlungen), nur wie folgt: Die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist unbegrenzt. Bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung auf Schäden, die durch die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstehen, welche den Vertragszweck gefährden, oder durch die Verletzung von Pflichten, die die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Die Haftung ist in diesen Fällen jedoch auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt. Eine weiterführende Haftung des Vermieters bei leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Darüber hinaus ist jegliche Haftung des Vermieters, unabhängig vom Rechtsgrund, ausgeschlossen, es sei denn, es besteht eine gesetzlich zwingende Haftung des Vermieters, insbesondere bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person, Übernahme einer Garantie, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine darüberhinausgehende Haftung des Vermieters, etwa für möglichen Arbeits oder Produktionsausfall, ist ausgeschlossen. Dem Vermieter bleibt das Recht, den Einwand der Mitverursachung geltend zu machen, vorbehalten.
- 15.4 Das Fahrzeug ist gemäß Abschnitt 5 versichert. Bei absichtlicher oder grob fahrlässiger Zerstörung, Beschädigung oder Verlust des Fahrzeugs ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet. Mehrere Mieter haften gemeinschaftlich.
- 15.5 Mängel müssen vom Mieter unverzüglich dem Vermieter gemeldet und schriftlich erläutert werden, einschließlich einer Beschreibung, wie es zu dem Mangel kam. Unterlässt der Mieter diese Meldung, kann eine Strafe von bis zu 1.000 Euro verhängt werden. Zusätzlich haftet der Mieter vollumfänglich für jegliche Schäden, die sich durch die Nichtmeldung des Mangels vergrößern.
- 15.6 Für persönliche Gegenstände des Mieters oder Mitreisenden, die im Fahrzeug bei der Rückgabe zurückgelassen werden, übernimmt der Vermieter keine Haftung. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
- 15.7 Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Mängelhaftung, vorbehaltlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- 15.8 Bei Verlust des Fahrzeugscheins wird ein Betrag von 200,00 € in Rechnung gestellt.
- 15.9 Der vom Mieter zu bezahlende Selbstbehalt beträgt grundsätzlich 1.500,00 €. Der Mieter hat die Möglichkeit, die SelbstbehaltBeträge in verschiedenen – von dem Vermieter auf seiner Website im Bereich Service angebotenen SorglosPaketen – zu reduzieren.
- 15.10 Der Mieter haftet voll bei vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer, in einem nicht erlaubten Staat oder bei der Nutzung des Mietfahrzeugs zu verbotenen Zwecken entstehen. Hat der Mieter vorsätzlich Unfallflucht begangen oder seine Obliegenheiten gemäß Abschnitt 13 verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalls. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit haftet der Mieter voll, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht. Verursacht er den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter.
- 15.11 Die Haftpflichtversicherung deckt bis zu 100 Mio. €, und die Selbstbeteiligung des Mieters bei Voll und Teilkaskoschäden liegt bei 1.500,00 € pro Schaden. Der Mieter kann die Selbstbeteiligung durch verschiedene Versicherungspakete, die der Vermieter auf seiner Webseite anbietet, reduzieren. Diese Haftungsreduzierung gilt ausschließlich für Kaskoschäden, solange keine Pflichtverletzung oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Schäden an der Markise, im Fahrzeuginnenraum oder am Aufstelldach, inklusive des Dachzelts, gelten nicht als durch die Kaskoversicherung abgedeckt und müssen vollständig vom Mieter getragen werden. Dies umfasst sowohl Schäden durch Bedienungsfehler als auch solche, die aufgrund von Fähren oder Autozugnutzung entstehen. Jeder dieser Schäden ist dem Vermieter umgehend zu melden. Zudem besteht für Schäden, die durch nicht verkehrsgerechte Nutzung oder durch vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Handlungen wie Alkohol oder Drogenkonsum, Missachtung der Durchfahrtsbreiten und höhen, Überladung, Überdrehen des Motors, Fahren mit zu niedrigem Öl oder Wasserstand sowie das Befahren ungeeigneter oder unbefestigter Wege entstehen, kein Versicherungsschutz. Der Mieter trägt die volle Verantwortung für Schäden, die aus Schaltfehlern, Falschbetankungen (sowohl des Wassertanks als auch des Dieselkraftstofftanks), unsachgemäßem Gebrauch wie dem Befahren unbefestigter Straßen oder durch das Ladegut resultieren.
- Wichtig ist zudem, dass die Markise nie bei starkem Wind oder Regen ausgefahren werden darf und im ausgefahrenen Zustand nicht unbeaufsichtigt bleiben soll. Bei Zuwiderhandlung muss der Mieter die Kosten für eine neue Markise samt Montage tragen, welche den Kautionsbetrag übersteigen können. Bei unsachgemäßer Füllung des Wassersystems mit Dieselkraftstoff muss dieses komplett ersetzt werden, einschließlich Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen, wobei die Kosten vollständig vom Mieter zu tragen sind. Dies gilt auch bei Falschbetankung des Dieselkraftstofftanks, wobei der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden am Mietfahrzeug und dem Zubehör haftet.
- Der Mieter übernimmt zudem die volle Verantwortung für Reifenschäden, wobei Kosten für den Abschleppdienst, die Reifen selbst oder deren Montage vom Mieter zu tragen sind. Das Reserverad darf nur durch einen Abschlepp oder Pannendienst montiert werden. Bei Steinschlägen in Scheiben wird je nach Größe und Ort eine Reparatur oder ein Austausch vorgenommen. Weiterhin trägt der Mieter die Kosten für Schäden, die durch das Befahren unbefestigter Straßen entstehen, einschließlich der daraus resultierenden Kosten wie etwa für Bergung, Abschleppung oder Reifenschäden.
- 15.12 Für die Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten oder Straftaten, die durch den Mieter begangen wurden (z.B. Geschwindigkeitsübertretungen, unerlaubtes Parken), wird pro Vergehen eine Bearbeitungsgebühr von 19,00€ erhoben.
- 15.13 Der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, Verlust oder Diebstahl von Fahrzeugen oder deren Inhalt, die während der Mietzeit auf dem Betriebsgelände des Vermieters geparkt werden. Dies gilt unabhängig von der Ursache, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Vandalismus, Witterungseinflüsse oder Handlungen Dritter. Der Mieter parkt sein Fahrzeug auf dem Betriebsgelände des Vermieters auf eigenes Risiko. Eine Überwachung oder Sicherung der geparkten Fahrzeuge durch den Vermieter erfolgt nicht.
- 16. Stornierung
- Tritt der Mieter von seiner verbindlichen Buchung zurück, gilt folgendes vertragliches Rücktrittsrecht abhängig vom Zeitpunkt des Eingangs der Rücktrittserklärung beim Vermieter:
- • Zwischen 0 und 14 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn muss der Mieter den vollen Gesamtmietpreis einschließlich Extras an Born To Camp zahlen. Es besteht kein Anspruch auf Umbuchung oder Gutscheinerstattung.
- • Zwischen 14 und 59 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn muss der Mieter den vollen Gesamtmietpreis einschließlich Extras zahlen. Der Mieter erhält jedoch einen Stornogutschein über 50 % des Gesamtmietpreises zur Verwendung bei zukünftigen Mietverträgen. Eine Rückerstattung der übrigen 50 % ist nicht möglich.
- • Bei einer Stornierung mindestens 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn ist diese kostenlos, und der Mieter erhält etwaige Zahlungen vollständig zurück. Bei OnlineZahlungen werden von der Rückerstattung lediglich die Transaktionsgebühren abgezogen. Wenn der Mieter den Gesamtmietpreis jedoch ganz oder teilweise mit einem Storno oder Geschenkgutschein bezahlt hat, erhält er lediglich einen Stornogutschein in Höhe des eingelösten Gutscheinwerts.
- Wenn der Mieter eine kostenpflichtige FlexOption hinzugefügt hat:
- • Zwischen 0 und 14 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn erhält der Mieter einen Stornogutschein über 50 % des Gesamtmietpreises zur Verwendung bei zukünftigen Mietverträgen. Eine Rückerstattung der übrigen 50 % ist nicht möglich.
- • Zwischen 14 und 59 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn erhält der Mieter einen Stornogutschein über den Gesamtmietpreis zur Verwendung bei zukünftigen Mietverträgen.
- • Bei einer Stornierung mindestens 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn ist diese kostenlos, und der Mieter erhält etwaige Zahlungen vollständig zurück. Bei OnlineZahlungen werden von der Rückerstattung lediglich die Transaktionsgebühren abgezogen. Wenn der Mieter den Gesamtmietpreis jedoch ganz oder teilweise mit einem Storno oder Geschenkgutschein bezahlt hat, erhält er lediglich einen Stornogutschein in Höhe des eingelösten Gutscheinwerts.
- Bereits gebuchtes Equipment kann nicht separat storniert werden, und die Kosten dafür werden nicht zurückerstattet.
- > Bitte beachte, dass bei allen auf unserer Website getätigten Käufen, wenn die Zahlung per Karte erfolgt, eventuelle Bearbeitungsgebühren des Zahlungsanbieters (zum Beispiel PayPal) von einer etwaigen Rückerstattung abgezogen werden.
- Bei vorzeitiger Beendigung des Mietvertrags durch Rückgabe des Fahrzeugs besteht kein Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Mietpreises, einen Stornogutschein oder eine (teilweise) Umbuchung für einen anderen Zeitraum.
- Im Falle der Nichtabholung des gemieteten Fahrzeugs zum vereinbarten Zeitpunkt ohne vorherige Benachrichtigung behält sich der Vermieter das Recht vor, die bereits bezahlte Miete vollständig einzubehalten. Wenn noch keine Miete gezahlt wurde, bleiben Schadensersatzansprüche unberührt, wobei ersparte Aufwendungen berücksichtigt werden.
- Die Stornogutscheine unterliegen bestimmten Bedingungen:
- • Sie sind ab dem Ausstellungsdatum ein Jahr lang gültig.
- • Nach Stornierung einer Buchung mit einem Stornogutschein gilt für den neuen Stornogutschein das Ablaufdatum des ursprünglichen Gutscheins.
- • Eine Barauszahlung des Gutscheinwerts ist nicht möglich.
- • Es gelten die zum Zeitpunkt der Buchung aktuellen Preise und AGB, und es besteht kein Anspruch auf den ursprünglichen Mietpreis.
- • Der Weiterverkauf, die Übertragung und/oder Übereignung der Stornogutscheine ist nicht gestattet.
- 17. Verhalten bei Verkehrsunfällen
- 17.1 Im Falle einer Panne oder einer Fehlfunktion des Mietfahrzeugs (z.B. Motorlampe leuchtet, Reifenpanne) ist die Hotline (+49 1632937354) des Vermieters zu kontaktieren, um das weitere Vorgehen abzuklären. Falls der Vermieter nicht erreichbar ist, muss der Mieter entweder eine SMS oder WhatsAppNachricht senden oder eine EMail an info@borntocamp.de schreiben. Erst danach ist der Mieter berechtigt, die in der Infomappe im Fahrzeugcockpit aufgeführte Schutzbriefnummer zu wählen.
- 17.2 Im Falle eines Verkehrsunfalls, Wildschadens, Brandes oder ähnlicher Vorfälle mit dem gemieteten Fahrzeug, egal ob selbst verschuldet oder nicht, ist es die Pflicht des Mieters, den Vermieter sofort zu informieren und für eine polizeiliche Dokumentation des Vorfalls zu sorgen. Diese Anforderung bleibt auch bei nur leichter Beschädigung des Fahrzeugs oder bei Unfällen, die der Mieter selbst verschuldet hat und bei denen keine anderen Parteien beteiligt sind, bestehen. Der Mieter ist angehalten, keine Schuldeingeständnisse zu machen.
- 17.3 Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter einen genormten europäischen Unfallbericht mit ggf. einer Unfallskizze vorzulegen. Darin sind die Namen und Adressen aller Beteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten. Falls eine polizeiliche Aufnahme des Unfalls stattgefunden hat, sind auch die Anschrift der zuständigen Polizeibehörde, der Name des zuständigen Ermittlungsbeamten sowie das zugehörige Aktenzeichen anzugeben. Ein genormter europäischer Unfallbericht befindet sich in der Infomappe im Fahrzeugcockpit.
- 17.4 Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Der Mieter haftet nicht für entstandene Schäden des Unfallgegners, anderer Unfallbeteiligter oder Dritter, sofern der Vermieter oder die bestehende KaskoVersicherung oder anderweitig Ersatz erhalten.
- 17.5 Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler, Überbeanspruchung oder Verletzung anderer Pflichten gemäß Abschnitt 13 dieses Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind. Er haftet auch für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder andere Dritte, die während der Mietzeit mit dem Fahrzeug in Berührung kommen, schuldhaft verursacht wurden, sofern er es unterlässt, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zum Sachverhalt nachzuweisen. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schäden, die erst nach Rückgabe des Fahrzeugs festgestellt werden, sofern der Vermieter nachweisen kann, dass das Fahrzeug in der Zwischenzeit nicht durch ihn oder einen Dritten bedient wurde.
- 17.6 Der Mieter oder Fahrer ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dazu gehört insbesondere die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen des Vermieters zu den Umständen des Schadensereignisses sowie das Verbleiben am Unfallort, bis die erforderlichen Feststellungen getroffen werden konnten. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche von dem Vermieter gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Die Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs.
- 17.7 Sollte der Mieter das Mietfahrzeug in eine Werkstatt bringen oder bringen lassen, so ist der Vermieter unverzüglich zu deren Geschäftszeiten und vor Erteilung des Reparaturauftrages über die Werkstatt, Dauer und Kosten der Reparatur zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Die genaue Kontaktadresse der Werkstatt ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
- 17.8 Für die Abwicklung von Schäden jeglicher Art, die während der Mietzeit entstehen und vom Vermieter bearbeitet werden müssen, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 49 € erhoben.
- 18. Mautgebühren
- Für alle anfallenden Maut und oder RegistrierungsGebühren hat der Mieter vor Ort, vorab per Überweisung oder per Kreditkarte aufzukommen. Der Mieter verpflichtet sich vor Einreise in das Urlaubsland über eventuelle Maut und Umweltzonen zu informieren und gegebenenfalls vorab zu registrieren.
- Für Reisen nach Norwegen muss der Mieter sich vorher auf www.autopass.no über die Zahlungsmodalitäten informieren. Des Weiteren ist der Mieter verpflichtet sich vor Einreise auf www.epcplc.com/rental zu registrieren.
- Für Reisen nach Schweden muss sich der Mieter bei www.epass24.com vorab registrieren. Das FahrzeugKennzeichen kann nach Aushändigung des Mietfahrzeugs der Registrierung nachträglich hinzugefügt werden.
- In Portugal ist eine Registrierung oder der Kauf einer Toll Card www.portugaltolls.com nur dann notwendig, wenn der Mieter eine Mautstrecke befährt, auf der die Maut elektronisch erhoben wird. Die Strecken sind besonders gekennzeichnet.
- Bei Nichteinhaltung erhebt der Vermieter für jede Zahlungsaufforderung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 19,00 € zusätzlich zu den Mautgebühren und etwaigen Strafgebühren.
- 19. Datenschutz
- 19.1 Für die Durchführung bzw. Erfüllung des Vertrags mit dem Mieter ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Vermieter notwendig. Die Details zur Datenverarbeitung, einschließlich der Rechtsgrundlage und weiterer Informationen, sind in der Datenschutzerklärung nach Artikel 13 DSGVO ersichtlich. Die Datenschutzerklärung des Vermieters ist im Fußbereich der Webseite unter dem Punkt "Datenschutzerklärung" einsehbar.
- 19.2 Der Mieter gibt sein Einverständnis, dass seine vom Vermieter gesammelten Daten zwecks Bearbeitung, Beratung und Information gespeichert und genutzt werden. Der Vermieter sichert zu, diese Daten nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben. Ausnahmen bilden das Kreditinstitut des Mieters für die Rückerstattung der geleisteten Kaution und beauftragter externer Dienstleister zur Auftragsverarbeitung. Letzterer erhält Kundendaten ausschließlich zur Identifizierung der Fahrer und zur Erfüllung der Mitteilungspflicht bei Verkehrsverstößen, mit der Berechtigung, diese Daten an zuständige Behörden weiterzuleiten.
- 20. Schlussbestimmungen
- 20.1 Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Regensburg.
- 20.2 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, wie z.B. Ehepartner oder weitere Mitreisende, ist ausgeschlossen. Genauso die Geltendmachung sonstiger Ansprüche im eigenen Namen.
- 20.3 Der Mieter kann nur mit vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Mieter nur im Hinblick auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche aus diesem Vertragsverhältnis zu.
- 20.4 Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht.
- 20.5 Als Gerichtsstand wird der Sitz des Vermieters vereinbart, falls der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland besitzt, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, sein Wohnort oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist oder wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.
- 20.6 Alle Vereinbarungen müssen schriftlich festgehalten werden. Dies betrifft auch Nebenabreden und Zusicherungen sowie Änderungen des Vertrags nachträglich. Auch die Aufhebung der Schriftform bedarf der Schriftlichkeit. Für die Annahme des Vertrags durch den Vermieter reicht jedoch die schriftliche Festlegung des Vertragstextes ohne handschriftliche Unterschrift.
- 20.7 Sollten Teile dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt dasjenige, was die Parteien gemäß dem ursprünglich verfolgten Zweck wirtschaftlich betrachtet redlicherweise vereinbart hätten, auch für den Fall einer Regelungslücke.
- 20.8 Die dem Mieter ausgehändigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil dieses Mietvertrags.
- Mieter muss 23 Jahre alt oder älter sein.
Preisgestaltung
- Mietpreis
- Ab 37,00 € pro Tag
- Reinigungsgebühr
- 60,00 €
Kaution
Die Parteien vereinbaren, dass eine Sicherheitsleistung (Kaution) in Höhe von 1.500,00 € zu leisten ist. Du kannst die Kaution an Luca überweisen oder in bar bezahlen, je nachdem was ihr miteinander vereinbart. Sprich einfach direkt mit Luca darüber.
Stornierungsbedingungen
Strenge
- 25 % Mietpreiserstattung bis 30 Tage vor deiner Reise
- 15 % Mietpreiserstattung 29 bis 8 Tage vor deiner Reise
- 5 % Mietpreiserstattung 7 Tage oder weniger vor deiner Reise
- Die Servicegebühr von 6.8 % ist nicht erstattungsfähig
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4 Bewertungen

Maria-Vanessa 5.0Wir waren mit allem rundum zufrieden. Gerne wieder!
Jan-Alrik 4.5Der Vermieter war sehr freundlich, die Kommunikation reibungslos. Eine kleine Verspätung bei der Rückgabe war kein Problem. Gerne wieder.
Vera 5.0Wir waren rundum zufrieden. Freundlicher Vermieter, der auch offen für Anregungen ist. Das Erklär-Video ist eine super Idee für vorab oder auch unterwegs zum nochmal nachschaun. Dankeschön!
Petra 5.0Super netter Kontakt, Luca hat sich sehr Mühe gegeben. Das Fahrzeug ist in einem Top Zustand. Immer wieder gerne. 1A
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