Karussell
- Rental type:
Wohnmobil
- Berth:
4 Schlafplätze
- Hire type:
Fahrzeug
- Pet Policy:
- Haustiere nicht erlaubt
- Festivalfreundlich
Festivalfreundlich
Wichtige Dinge
- kann ab 23 Jahren gefahren werden
- Um dieses Fahrzeug fahren zu dürfen, musst du seit mindestens 3 Jahren über die entsprechende Füherscheinklasse verfügen
- 4 Schlafplätze
- Fahrzeug verfügt über ein Automatikgetriebe.
- 4 Sicherheitsgurte
- 7 m lang, 3,1 m hoch und 2,35 m breit
- 3 Tage Mindestmietdauer
- Du startest in Ofterdingen
- Haustiere nicht erlaubt
Fragen zu diesem Wohnmobil?
Nachricht an Vermieter:inÜber den Camper
- Marke
- Forster
- Modell
- FT 699 EB
- Länge
- 7.000,00 mm
- Höhe
- 3.100,00 mm
- Schlafplätze
- 4 im Camper
- Sicherheitsgurte
- 4
- Kraftstoffart
Kraftstoffkostenrechner
Hin- und Rückfahrt
Inklusive Rückfahrt
Geschätzte Kosten — Hin- und Rückfahrt
18,90 €
Kraftstoffbedarf
10,5 L
Pro Strecke
9,45 €
Nur eine grobe Schätzung — tatsächliche Kosten können abweichen.
- Diesel
- Zulässiges Gesamtgewicht
- 3500.0 kg
Ausstattung
- Adapter
- Audio system
- Auffahrkeile
- Bluetooth
- Dachfenster
- Dusche
- Elektrische fensterheber
- Gasherd
- Gefrierschrank
- Heizung
- Herd
- Kabeltrommel
- Klimaanlage
- Kühlschrank
- Kühlschrank
- Kühlschrank mit eisfach
- Markise
- Navi
- Rückfahrkamera
- Schneeketten
- Schränke
- Servolenkung
- Tempomat
- Tv
- Usb
- Verankerungspunkte für kindersitze
- Versorgerbatterie
- Winterreifen
- Zentralverriegelung
- Backofen
- Beheizbarer wasser- und abwassertank
- Blu-ray
- Cd
- Doppelter boden
- Dvd
- Fahrradträger
- Gaskartusche
- Iphone
- Isolierverglasung
- Kaffeemaschine
- Klappbares sonnendach
- Kühlbox
- Ledersitze
- Line-in
- Luftfederung
- Mobile campingtoilette
- Mobiler gaskocher
- Mp3
- Ofen
- Originale california ausrüstung
- Sat-anlage
- Sitzheizung
- Solarzellen
- Sonnensegel
- Starkstromanschluss
- Toilette
- Verdunklungsrollos
- Vorzelt
- Wasserkanister
Bettwäsche
- Bettwäsche nicht enthalten
Sicherheitsinformationen
- Feuerlöscher
- Feuerlöschdecke
- Rauchmelder
- Kohlenmonoxid-detektor
- Gps tracker
Standort
Camping's Wohnmobil befindet sich in Ofterdingen.
Genauen Standort erhalten Sie nach der Buchung.
Verfügbarkeit
Mai 2026
Juni 2026
| M | D | M | D | F | S | S |
|---|---|---|---|---|---|---|
27 | 28 | 29 | 30 | 1 | 2 | 3 |
4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 |
18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 |
25 | 26 | 27 | 28 | 29 | 30 | 31 |
| M | D | M | D | F | S | S |
|---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 |
8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 |
15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 |
22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 |
29 | 30 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Weitere Informationen
Weitere Informationen ✔ 250 km pro Tag inklusive✔ Fahrradträger für 2 Fahrräder / E Bikes✔ Campingmöbel, Geschirr und Kochutensilien inklusive✔ TV, Apple CarPlay & Android Auto vorhanden✔ Wohnraumklimaanlage & Fahrerhausklima✔ Haustiere nur nach Absprache✔ Fahrzeug wird vollgetankt übergeben und muss vollgetankt zurückgebracht werden✔ Übergabe in Ofterdingen nach Terminvereinbarung✔ Kaution 1.500 € bei Übergabe Bitte plant die Rückgabe sauber und pünktlich, damit auch die nächsten Urlauber entspannt starten können 😊
Sonstige Mietbedingungen
- Allgemeine Vermietbedingungen für Wohnmobile
- Für die Reservierung und/oder die Anmietung eines Wohnmobils werden die nachfolgenden
- Allgemeinen Vermietbedingungen Inhalt der zwischen dem Vermieter des Wohnmobils
- (nachfolgend "Vermieter" genannt) und Ihnen (nachfolgend "Mieter" genannt) zustande
- kommenden Verträge.
- 1. Vertragsgegenstand
- a. Für die Reservierung und/oder die Anmietung von Mietfahrzeugen gelten vorrangig die
- vorliegenden Allgemeinen Vermietbedingungen, die Inhalte der Reservierungsbestätigung
- bzw. die Vereinbarungen des Mietvertrages und die Vorgaben des Übergabe und des
- Rückgabeprotokolls.
- b. Gegenstand des Vertrages ist nur die Reservierung und/oder Anmietung eines Wohnmobils.
- Eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Pauschalreise) schuldet der Vermieter nicht. Die
- gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag/Pauschalreisevertrag insbesondere die
- §§ 651a bis 651y BGB finden weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter führt
- seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
- c. Bei Übergabe bzw. Rückgabe des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe bzw. Rückgabeprotokoll
- vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle werden wesentliche
- Bestandteile des Mietvertrages.
- 2. Mindestalter des Fahrers, Führerschein
- Der Fahrer muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr
- im Besitz eines für die jeweilige, der Anmietung zugrundeliegende, Fahrzeugklasse in
- Deutschland gültigen Führerscheins sein. Der Mieter ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass
- nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen.
- 3. Entgelte und Zahlungsbedingungen
- a. Der Mietpreis richtet sich nach den Preisangaben in der Reservierungsbestätigung und dem
- Mietvertrag. Etwaige benötigte MehrKm werden bei Fahrzeugrückgabe nach den in
- Reservierungsbestätigung und/oder dem Mietvertrag ausgewiesenen Preisen berechnet.
- Kraftstoffkosten, Maut, Park, Camping, Stellplatz sowie Fährgebühren, als auch Bußgelder
- und sonstige Strafgebühren, gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, der Vermieter hat diese
- zu vertreten. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fallen
- Betankungskosten gemäß der zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses geltenden
- Preise des Vermieters an. Durch den Mietpreis sind die Kosten des Versicherungsschutzes
- sowie die Kosten für Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen abgegolten.
- b. Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der
- Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden als ein Miettag berechnet, sofern das
- Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird (siehe auch Ziffer 10.c).
- c. Im Rahmen jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Übergabepauschale gemäß der
- bei Vertragsabschluss geltenden Preise an. Diese beinhaltet die betriebsbereite Übergabe des
- Fahrzeuges sowie eine ausführliche Fahrzeugeinweisung.
- d. Wenn die Forderungen aus der Anmietung mit einer Debit oder Kreditkarte bezahlt werden,
- gilt die Erklärung des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem
- betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten.
- e. Kommt der Mieter entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen in Zahlungsverzug,
- beträgt der Verzugszins 5 % über dem Basiszinssatz. Soweit der Mieter kein Verbraucher ist,
- 1
- beträgt der Zinssatz 9 % über dem Basiszinssatz. Soweit das Konto des Mieters keine Deckung
- aufweist oder der Mieter dem Lastschrifteinzug gegenüber seinem kontoführenden Institut
- widerspricht, ist der Vermieter berechtigt, die ihm entstandenen Kosten dem Mieter in
- Rechnung zu stellen, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein
- geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Wird bei Verzug des Mieters die
- Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt
- erforderlich, so hat der Mieter innerhalb der rechtlichen Vorgaben auch die dadurch
- entstehenden Kosten zu tragen. Darüber hinaus kann der Mieter von weiteren Anmietungen
- bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.
- 4. Vertragsabschlüsse und Fälligkeiten
- 4.1. Internet
- a. Reservierungen über das Internet sind nur nach einer in Textform verfassten
- Reservierungsbestätigung verbindlich. Mit der Reservierungsbestätigung erhält der Mieter
- den Anspruch auf ein Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie für den darin
- ausgewiesenen Zeitraum, soweit nach Ziffer 8. nicht die Stellung eines Ersatzfahrzeuges
- zulässig ist. Auf einen spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch.
- b. Mietbeginn ist der in der Reservierungsbestätigung genannte Zeitpunkt der
- Fahrzeugübergabe. Mit der Reservierungsbestätigung wird zwischen Mieter und Vermieter ein
- Vorvertrag (im Fortgang auch als Reservierung bezeichnet) mit den in der
- Reservierungsbestätigung dargestellten Inhalten geschlossen. Zum Zeitpunkt des
- vereinbarten Mietbeginns schließen die Vertragsparteien einen weiteren, gesonderten
- Mietvertrag am Ort der Übernahme des Mietfahrzeuges. Für einen Rücktritt des Mieters von
- der Reservierung oder dem Mietvertrag, finden die Regelungen zum Rücktritt in Ziffer 5. dieser
- Vermietbedingungen Anwendung, insbesondere die Vorgaben der Ziffer 5.b.
- c. Mit Zugang der Reservierungsbestätigung, ist der Mieter verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen
- (Zahlungseingang) nach Zugang eine Anzahlung in Höhe der Vorgaben der
- Reservierungsbestätigung auf das darin genannte Konto des Vermieters zu überweisen, bei
- einem sofortigen Mietbeginn oder eines Mietbeginns, der vor Ablauf von 14 Tagen nach Zugang
- der Reservierungsbestätigung liegt, ist der vereinbarte Mietpreis zur sofortigen Zahlung fällig.
- Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung, sofern die gesetzlichen
- Voraussetzungen vorliegen, von der Reservierung oder vom Mietvertrag zurückzutreten. Es
- finden zu Lasten des Mieters die Vorgaben der Ziffer 5.b. dieser Vermietbedingungen
- entsprechende Anwendung.
- d. Für den Fall einer Anzahlung, muss der restliche Mietpreis bis spätestens 14 Tage vor
- Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle
- nicht fristgerechter Zahlung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, von der
- Reservierung oder vom Mietvertrag zurücktreten. Für den Fall eines Rücktritts des Vermieters,
- finden zu Lasten des Mieters die Vorgaben der Ziffer 5.b. dieser Vermietbedingungen
- entsprechende Anwendung.
- 4.2 Vermietstation
- a. Persönliche Reservierungen in der Vermietstation des Vermieters sind nur nach einer in Text
- oder Schriftform verfassten und durch den Mieter unterzeichneten Reservierungsbestätigung
- verbindlich. Mit der Reservierungsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf ein
- Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie für den darin ausgewiesenen Zeitraum,
- soweit nach Ziffer 8. nicht die Stellung eines Ersatzfahrzeuges zulässig ist. Auf einen
- spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch.2
- b. Mietbeginn ist der in der Reservierungsbestätigung genannte Zeitpunkt der
- Fahrzeugübergabe. Mit der Reservierungsbestätigung wird zwischen Mieter und Vermieter ein
- Vorvertrag (im Fortgang auch als Reservierung bezeichnet) mit den in der
- Reservierungsbestätigung dargestellten Inhalten geschlossen. Zum Zeitpunkt des
- vereinbarten Mietbeginns schließen die Vertragsparteien einen weiteren, gesonderten
- Mietvertrag am Ort der Übernahme des Mietfahrzeuges. Für einen Rücktritt des Mieters von
- der Reservierung oder vom Mietvertrag, finden die Regelungen zum Rücktritt in Ziffer 5. dieser
- Vermietbedingungen Anwendung, insbesondere die Stornobedingungen in Ziffer 5.b.
- c. Mit Unterzeichnung der Reservierungsbestätigung, ist der Mieter verpflichtet, innerhalb von
- 14 Tagen (Zahlungseingang) nach Unterzeichnung eine Anzahlung in Höhe der Vorgaben in der
- Reservierungsbestätigung auf das darin genannte Konto des Vermieters zu überweisen, bei
- einem sofortigen Mietbeginn oder eines Mietbeginns, der vor Ablauf von 14 Tagen nach
- Unterzeichnung der Reservierungsbestätigung liegt, ist der vertraglich vereinbarte Mietpreis
- zur sofortigen Zahlung in voller Höhe fällig. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter
- Zahlung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, von der Reservierung oder vom
- Mietvertrag zurückzutreten. Es finden zu Lasten des Mieters die Vorgaben der Ziffer 5.b. dieser
- Vermietbedingungen entsprechende Anwendung.
- d. Für den Fall einer Anzahlung, muss der restliche Mietpreis bis spätestens 14 Tage vor
- Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle
- nicht fristgerechter Zahlung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, von der
- Reservierung oder vom Mietvertrag zurückzutreten. Für den Fall eines berechtigten Rücktritts
- des Vermieters, finden zu Lasten des Mieters die Vorgaben der Ziffer 5.b. dieser
- Vermietbedingungen entsprechende Anwendung.
- 5. Rücktritt und Umbuchung
- a. Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht im Mietrecht
- nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches
- Rücktrittsrecht (auch als Stornierung bezeichnet) im nachfolgend beschriebenen Umfang
- ein.
- b. Ein Rücktritt vom Vertrag vor Leistungsbeginn muss, vor dem in der Reservierungsbestätigung
- oder dem im Mietvertrag genannten Mietbeginn erfolgen. Maßgebend für den
- Rücktrittszeitpunkt ist der Zugang einer in Textform verfassten Rücktrittserklärung des Mieters
- beim Vermieter. Für den Fall eines Rücktritts von der Reservierung oder vom Mietvertrag
- werden zu Lasten des Mieters folgende Stornogebühren fällig:
- 10 % des Mietpreises bis zum 100. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn;
- mindestens jedoch 75 € pro Reservierung bzw. Anmietung
- 20% des Mietpreises vom 99. bis 61. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
- 40% des Mietpreises vom 60. bis 30. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
- 60% des Mietpreises vom 29. bis 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
- 70% des Mietpreises vom 14. bis 8. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
- 80% des Mietpreises ab dem 7. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
- 90% des Mietpreises ab 48 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn.
- Ein Rücktritt vom Vertrag ab dem Zeitpunkt des bestätigten Mietbeginns ist nicht möglich.
- Eine (anteilige) Rückerstattung geleisteter Zahlungen ist für diesen Fall ausgeschlossen.
- Gleiches gilt für den Fall, dass der Mieter das Fahrzeug nicht zu dem bestätigten Zeitpunkt
- übernimmt, ohne im Vorfeld eine rechtzeitige Rücktrittserklärung abgegeben zu haben. Zur
- 3
- Absicherung des mit einem Rücktritt verbundenen Stornokostenrisikos wird der Abschluss
- einer ReiserücktrittskostenVersicherung empfohlen.
- c. Dem Mieter bleibt es in den in Ziffer 5.b. dargestellten Fällen unbenommen, nachzuweisen,
- dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
- d. Soweit freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres bei der in der
- Reservierungsbestätigung genannten oder im Mietvertrag ausgewiesenen Vermietstation
- vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 14 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn ohne
- Aufpreis möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Eine
- Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgter Reservierung oder Anmietung ist nicht
- möglich.
- e. Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit ausdrücklicher und in Textform verfasster
- Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten
- Gründen verweigern.
- 6. Kaution, Nachbelastungen
- a. Der Mieter hat im Rahmen der Anmietung als Sicherheit für die Ansprüche des Vermieters aus
- dem Mietverhältnis zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu hinterlegen. Die Höhe der
- Kaution ergibt sich aus der Reservierungsbestätigung und/oder aus dem Mietvertrag. Die
- Kaution muss per Banküberweisung geleistet werden. Das Einverständnis des Vermieters
- vorausgesetzt, kann auch eine Zahlung mittels Debit oder Kreditkarte erfolgen.
- b. Die Kaution wird nicht verzinst; der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Kaution getrennt vom
- eigenen Vermögen anzulegen. Der Vermieter wird die Kaution nach Rückgabe des Fahrzeugs
- sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung binnen angemessener Frist
- zurückerstatten, soweit die Kaution nicht mit offenen Forderungen des Vermieters aus dem
- Mietverhältnis verrechnet wurde.
- c. Bei Hinterlegung per Kreditkarte wird der Vermieter nach Erfüllung der vorgenannten
- Voraussetzungen die Freigabe der Kaution veranlassen bzw. bei Hinterlegung per Debitkarte
- die Kaution auf das jeweilige Zahlungsmittel erstatten, soweit die Kaution nicht mit offenen
- Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis verrechnet wurde.
- d. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast, hat der
- Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.
- e. Mit der Kaution verrechnet werden alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B.
- Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Forderungen wegen vom Mieter
- schuldhaft verursachter Schadensfälle und wegen vom Mieter nach den Vorgaben der
- Reservierungsbestätigung oder des Mietvertrages sowie sonstiger vertraglicher
- Vereinbarungen und diesen Allgemeinen Vermietbedingungen zu tragenden Gebühren,
- Abgaben, Bußgeldern, Strafen und sonstigen Kosten, etc.), sofern diese durch den Mieter zu
- vertreten sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der
- Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen.
- f. Soweit die Kaution zur Befriedigung des Vermieters wegen der offenen Forderungen aus dem
- Mietverhältnis nicht ausreicht oder nach Abrechnung der Kaution weitere Forderungen
- entstehen (z. B. aufgrund nachträglich eingegangener Bescheide über vom Mieter zu tragende
- Bußgelder), ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die entsprechenden Beträge dem vom
- Mieter zur Hinterlegung der Kaution verwendeten Zahlungsmittel nachzubelasten oder sofern
- per Banküberweisung gezahlt wurde, dem Mieter die Kosten in Rechnung zu stellen.
- 7. Fahrzeugübergabe
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- a. Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit!) an der in der
- Reservierungsbestätigung und/oder im Mietvertrag benannten Vermietstation des Vermieters
- zu übernehmen.
- b. Die Übergabe des Mietfahrzeuges ist nur bei eindeutiger Identifikation des Mieters möglich.
- Diese kann durch Vorlage eines gültigen Personalausweises/Passes in Verbindung mit einem
- amtlichen Adressnachweis im Original erfolgen. Weiter benötigt der Mieter eine in
- Deutschland genehmigte und für das angemietete Fahrzeug gültige Fahrerlaubnis. Können
- weder zum vereinbarten Übergabezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist,
- die notwendigen Dokumente vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe
- des Mietfahrzeuges zu verweigern und von der Reservierung oder von dem Mietvertrag
- zurückzutreten. Zu Lasten des Mieters finden die Stornobedingungen der Ziffer 5.b.
- entsprechende Anwendung. Dem Mieter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass dem
- Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.,
- c. Der Mieter verpflichtet sich, gemeinsam mit dem Vermieter bzw. dessen Erfüllungsgehilfen im
- Rahmen der Fahrzeugübergabe das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf
- die richtige Angabe des Tankstandes und sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit
- und auf das Vorhandensein von Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Die durch
- den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände
- sind vor Fahrtantritt gegenüber der Vermietstation anzuzeigen und werden durch die
- Vermietstation auf dem Übergabeprotokoll vermerkt.
- d. Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche FahrzeugEinweisung. Der Vermieter kann
- die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten, bis die FahrzeugEinweisung abgeschlossen ist.
- Durch den Mieter zu vertretende Übergabeverzögerungen und daraus resultierende Kosten
- gehen zu Lasten des Mieters.
- 8. Ersatzfahrzeug
- a. Kann das Fahrzeug über die in der Reservierungsbestätigung und/oder im Mietvertrag
- ausgewiesene Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns nicht
- bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung
- vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine
- zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist für diesen
- Fall ausgeschlossen, es sei denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges im Zeitpunkt des
- vereinbarten Mietbeginns schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch den Vermieter
- verweigert. Die durch die Stellung eines Ersatzfahrzeuges entstehenden höheren
- Nebenkosten, wie Fähr oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des
- Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme
- eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.
- b. Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie,
- erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden
- Fahrzeugkategorien.
- c. Wird das gebuchte Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar,
- dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter
- zu vertreten hat, ist der Vermieter nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges verpflichtet. Eine
- Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.
- 9. Nutzungsdauer
- a. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vertraglich
- vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der vereinbarten
- Nutzungsdauer führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters nicht zu einer
- 5
- Verlängerung des Mietvertrages und der Berechtigung zur Nutzung. Die Regelung des § 545
- BGB findet ausdrücklich keine Anwendung. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer,
- haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
- b. Eine Verlängerung des Mietvertrages muss dem Vermieter gegenüber telefonisch angekündigt
- und durch diesen ausdrücklich schriftlich oder in Textform genehmigt werden. Der Vermieter
- kann die Verlängerung von einer Vorauszahlung bis zur Höhe des zu erwartenden Mietpreises
- abhängig machen.
- 10. Fahrzeugrückgabe
- a. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen
- gereinigt und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) an der vertraglich
- vereinbarten Vermietstation zurückzugeben. Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die
- Toilette nicht geleert und/oder nicht gereinigt, wird eine Pauschale lt. der bei
- Vertragsabschluss geltenden Preise fällig. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht
- entstanden ist oder geringer ist, bleibt dem Mieter unbenommen. Ist das Fahrzeug bei
- Rückgabe innen nicht oder ungenügend gereinigt, werden darüber hinaus die tatsächlich
- anfallenden Reinigungskosten, mindestens jedoch eine Reinigungspauschale lt. der bei
- Vertragsabschluss geltenden Preise berechnet. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt
- nicht entstanden ist oder geringer ist, bleibt dem Mieter unbenommen.
- Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.
- b. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die
- Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.
- c. Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht
- zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für den über die
- Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des
- vereinbarten Mietzinses sowie die Erstattung angefallener Zusatzkosten und Gebühren für
- erbrachte Leistungen zu verlangen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des
- Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der
- Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
- d. Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der
- vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.
- e. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter
- fristloser Kündigung des Mietvertrages zurückzuverlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund
- vorliegen. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen
- Grundes bleibt hiervon unberührt.
- f. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen
- Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der
- Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter
- zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.
- 11. Benutzung des Mietfahrzeuges Verbotene Nutzung und Obliegenheiten
- a. Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im
- Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) (im Fortgang als berechtigte Fahrer bezeichnet) geführt
- werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der
- Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter
- bekannt zu geben.
- b. Der Mieter verpflichtet sich, vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu
- prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz
- der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des6
- Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der
- Allgemeinen Vermietbedingungen und die Vorgaben des Mietvertrages zu informieren.
- c. Der Mieter/berechtigte Fahrer ist verpflichtet, das Mietfahrzeug nach Verlassen jeweils
- ordnungsgemäß zu verschließen. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges
- eingerastet sein. Der Mieter/berechtigte Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die
- Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte
- unzugänglich aufzubewahren.
- d. Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die
- Kontrolle des Öl und Wasserstandes sowie des Reifendruckes, Verwendung des
- vorgeschriebenen Kraftstoffes), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu
- bedienen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen,
- Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der
- Mieter/berechtigte Fahrer verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das
- Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
- e. Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden:
- zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
- zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst
- gefährlichen Stoffen;
- zur Begehung von Zoll und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des
- Tatortes mit Strafe bedroht sind;
- zur Weitervermietung oder Leihe;
- zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen;
- zur gewerblichen Personen oder Fernverkehrsbeförderung;
- für Fahrschulübungen, Geländefahrten;
- für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht
- zum Befahren vorgesehenen Gelände.
- f. Die Fahrzeugnutzung ist dem Mieter/berechtigten Fahrer in folgenden Ländern bzw. Gebieten
- außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht gestattet: Russland, Belarus, Ukraine,
- Bulgarien, Moldau, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira, Zypern
- (inkl. NordZypern) oder Azoren. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind vor Fahrtantritt
- durch den Vermieter ausdrücklich in Schrift oder Textform gegenüber dem Mieter zu
- genehmigen. Die Einreise in Kriegsgebiete ist generell unzulässig. Über Verkehrsvorschriften
- und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich
- der Mieter/berechtigte Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden
- Verkehrsvorschriften einzuhalten.
- g. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
- wiederherzustellen, dürfen vom Mieter/berechtigten Fahrer bis zu einer Höhe von 150 € ohne
- Nachfrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen
- dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Vermieters in Textform in Auftrag
- gegeben werden. Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten
- leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original,
- sofern der Mieter/berechtigte Fahrer nicht für den der Reparatur zugrunde liegenden Defekt
- nach den Vorgaben der Vermietbedingungen oder nach allgemeinem Recht entsprechend
- haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile
- erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt (z.B. Batterien, Wechselrichter,
- Ladegerät, Wasserpumpe, etc.). Im Übrigen hat der Mieter/berechtigte Fahrer die Pflicht, die
- Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der
- Rücktransport zumutbar ist.
- 7
- h. Der Mieter/berechtigte Fahrer darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen
- vornehmen. Der Mieter/berechtigter Fahrer ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu
- verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
- i. Haustiere dürfen nach Entrichtung einer hierfür bestimmten Gebühr gemäß der bei
- Vertragsabschluss geltenden Preise und ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in
- Textform nur in dafür geeigneten Fahrzeugen mit vom Mieter / berechtigten Fahrer zu
- stellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen / einrichtungen mitgenommen werden. Für
- die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz, Beförderungs, Impf und Transit
- /Einreisebestimmungen ist der Mieter / berechtigte Fahrer verantwortlich. Haustiere können
- zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung laut der bei Vertragsabschluss geltenden Preise
- führen, insbesondere wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und / oder Tierhaare /
- ausscheidungen vorzufinden sind. Reinigungskosten, die durch die
- Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn
- durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.
- j. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach
- Reservierung oder nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung
- des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet
- sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers
- des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes
- Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.
- k. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren, die kleiner als 150 cm sind, ist nur zulässig mit
- amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitzen (§21 StVO)
- auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.
- l. Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem
- Vermieter ausgeschlossen werden.
- 12. Verhalten bei Unfall oder im Schadensfall
- a. Der Mieter/berechtigte Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand, Entwendungs
- ,
- Wild oder sonstigem Schaden unverzüglich den Vermieter zu verständigen. Daneben ist der
- Mieter/berechtigte Fahrer verpflichtet, den Vermieter unverzüglich und wahrheitsgemäß über
- alle Einzelheiten des Schadensereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, oder der
- Entwendung in Textform zu informieren sowie erforderliche Nachweise vorzulegen. Der Unfall
- /Schadensbericht muss alle geforderten Angaben enthalten, insbesondere Namen und
- Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen
- der beteiligten Fahrzeuge. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im
- Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich dem Vermieter
- mitzuteilen. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt
- werden.
- b. Zusätzlich hat der Mieter/berechtigte Fahrer die Pflicht, die Polizei zu verständigen, wenn an
- dem Ereignis ein Dritter als Geschädigter oder möglicher (Mit)Verursacher beteiligt ist oder
- fremdes Eigentum, außer dem Mietfahrzeug, zu Schaden gekommen ist. Der
- Mieter/berechtigte Fahrer darf sich so lange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht
- zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen
- der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Sollte die Polizei die Unfall
- /Schadenaufnahme verweigern, so hat der Mieter/berechtigte Fahrer dies gegenüber dem
- Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung
- Dritter.
- 8
- 13. Haftung des Vermieters
- Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug
- abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden,
- beschränkt sich die Haftung des Vermieters im nachfolgend beschriebenen Umfang:
- a. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des
- Mietfahrzeuges durch den Mieter oder den berechtigten Fahrer im Fahrzeug
- zurückgelassen/vergessen werden, sofern der Vermieter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
- gehandelt hat.
- b. Der Vermieter haftet für einen bei Vertragsschluss vorhandenen Mangel der Mietsache im
- Sinne von § 536 BGB nur, sofern er den Mangel nach Absatz c. zu vertreten hat.
- c. Soweit eine Haftung des Vermieters in Betracht kommt, haftet dieser nach den folgenden
- Vorgaben:
- Der Vermieter haftet unbeschränkt für vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten. Für
- einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur, sofern wesentliche Vertragspflichten
- (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt
- erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf)
- verletzt werden. Die Haftung des Vermieters beschränkt sich in diesen Fällen leichter
- Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Die
- Haftungsbeschränkungen bzw. ausschlüsse nach Absatz c. gelten nicht, soweit der
- Vermieter einen Mangel arglistig verschwiegen hat, für eine gesetzlich vorgeschriebene
- verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich
- übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei Schäden aus der Verletzung
- des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Haftung des Vermieters
- ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner
- Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbeschränkungen
- gelten ferner für alle Anspruchsarten, auch solche aus Deliktsrecht.
- 14. Haftung des Mieters
- a. Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust (einschließlich
- Fahrzeugteilen), Verlust oder Beschädigung von Fahrzeugzubehör/Fahrzeugunterlagen und
- darüberhinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von
- Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den
- folgenden Bestimmungen:
- b. Zugunsten des Mieters besteht eine Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen eines Teil
- /Vollkaskoschutzes mit einer der Höhe nach in der Reservierungsbestätigung und/oder im
- Mietvertrag ausgewiesenen Selbstbeteiligung pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen
- keine weitergehende Haftung des Mieters vorsehen. Diese Haftungsbeschränkung erfasst die
- Beschädigung durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer
- Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Betriebs, Brems und reine Bruchschäden
- sind keine Unfallschäden. Von der Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen eines Teil
- /Vollkaskoschutzes sind daher insbesondere keine Schäden am Mietfahrzeug erfasst, die
- durch Bedienungsfehler (unsachgemäße Bedienung des Fahrzeuges), Schaltfehler,
- Falschbetankung, Verwindungsschäden, durch das Ladegut, insbesondere durch
- Verrutschen der Ladung, Überbeanspruchung, infolge eines Verstoßes gegen die
- Zuladungsbestimmungen oder die zwischen ziehenden und gezogenem Fahrzeug oder
- Anhänger ohne Einwirkung von außen entstanden sind. Die Bestimmungen des
- Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allg. Bedingungen für die
- Kraftfahrtversicherung (AKB) finden ergänzend zu den Vorgaben der Ziffer 14. entsprechende
- Anwendung.
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- c. Sofern und soweit die Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen eines Teil
- /Vollkaskoschutzes Anwendung findet, gelten folgende Regelungen:
- c1. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer für
- Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust lediglich bis zur vertraglich vereinbarten
- Selbstbeteiligung pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung
- anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt
- des Verzuges uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorgaben.
- c2.Die Haftungsbeschränkung auf die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung gilt nicht für
- vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller
- Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten
- Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber für
- Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust in einem der Schwere des Verschuldens
- entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die
- Haftungsbeschränkung auf die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung nicht, sofern der
- Mieter eine Verletzung der in den Ziffern 10. (Fahrzeugrückgabe), 11. a. b. c. e. f. g. h. j.
- (Benutzung des Mietfahrzeuges Verbotene Nutzung und Obliegenheiten), 12. (Verhalten bei
- Unfall oder im Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen
- haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer
- grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten
- Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber für Fahrzeugschäden und
- Fahrzeugverlust in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur
- Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
- trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der
- Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des
- Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der
- Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.
- c3.Die Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen eines Teil/Vollkaskoschutzes findet
- zugunsten unberechtigter Fahrer des Mietfahrzeuges keine Anwendung.
- d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer sowie für den Fall, dass diese Bedingungen
- keine andere Regelung vorsehen, haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen
- gesetzlichen Bestimmungen.
- e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch mitgeführte Tiere haftet der Mieter nach den
- gesetzlichen Vorgaben.
- f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
- g. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs und
- Ordnungsvorschriften, sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche
- Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen.
- Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von allen im Zusammenhang mit der Nutzung des
- Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Buß und Verwarnungsgelder, Strafen, Park
- , Camping, Stellplatz sowie Fährgebühren und sonstige Kosten, die der Mieter oder Dritte,
- denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, zu vertreten haben, in vollem Umfang freizustellen;
- eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr It. der bei
- Vertragsabschluss geltenden Preise an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist
- nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden
- ist. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon
- unberührt.
- h. Der Mieter/berechtigte Fahrer hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die
- rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Sofern der
- Vermieter hierfür in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Mieter, den Vermieter von10
- allen damit zusammenhängenden Kosten freizustellen, die der Mieter oder Dritte, denen der
- Mieter das Fahrzeug überlässt, zu vertreten haben. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden
- zzgl. einer Bearbeitungsgebühr It. der bei Vertragsabschluss geltenden Preise an den Mieter
- weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer
- Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Darüberhinausgehende
- Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.
- 15. Mängelanzeige
- Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter in
- Textform anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige
- Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der
- Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein
- Verschulden trifft.
- 16. Verjährung
- Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache
- verjähren frühestens nach Ablauf von 6 Monaten, beginnend grundsätzlich mit dem Rückerhalt
- des Fahrzeuges durch den Vermieter. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, beginnt
- die Verjährungsfrist von 6 Monaten erst, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die
- Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach
- Rückerhalt des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich
- um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich
- zu unterrichten.
- 17. Vertretung
- Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
- 18. Aufrechnung
- Die Aufrechnung durch den Mieter ist mit Ausnahme von unbestrittenen oder rechtskräftig
- festgestellten Forderungen ausgeschlossen.
- 19. Streitbeilegung
- Der Vermieter nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
- Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil und ist hierzu
- auch nicht verpflichtet.
- 20. Erfüllungsort
- Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder der vereinbarten Vermietstation.
- 21. Änderungen der Vermietbedingungen und Erklärungen Dritter
- Änderungen der Allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Abreden bedürfen zu ihrer
- Wirksamkeit der ausdrücklichen Vereinbarung beider Parteien in Textform, sofern sie mündliche
- Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses betreffen.
- Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf die
- Rechtsverhältnisse zwischen Vermieter und Mieter.
- 22. Anwendbares Recht
- Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt
- ausschließlich deutsches Recht.
- 11
- 23. Teilunwirksamkeit
- Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen
- Bestimmungen der Allgemeinen Vermietbedingungen, der Reservierung oder des Mietvertrages
- hiervon unberührt.
- 24. Aufhebung früherer Allgemeiner Vermietbedingungen bei Mietvertragsabschluss
- Mit Abschluss des Mietvertrages werden frühere, im Rahmen der Reservierung in den Vorvertrag
- einbezogene, Allgemeine Vermietbedingungen aufgehoben und durch die im Rahmen des
- Abschlusses des Mietvertrages in das Vertragsverhältnis einbezogenen Allgemeinen
- Vermietbedingungen vollständig ersetzt, sofern die rechtlichen Voraussetzungen für eine
- wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zeitpunkt des Abschlusses
- des Mietvertrages erfüllt sind. Für diesen Fall finden die den Vorvertrag bzw. die Reservierung
- begleitenden Allgemeinen Vermietbedingungen ab dem Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses
- keine Anwendung mehr.
- 25. Kein gesetzliches Widerrufsrecht
- Es wird darauf hingewiesen, dass im Anwendungsbereich dieser Vermietbedingungen,
- insbesondere für den Fall der Reservierung über das Internet, gemäß § 312g Absatz 2 Nr. 9 BGB
- kein Widerrufsrecht besteht, da es sich um Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen im
- Bereich Kraftfahrzeugvermietung handelt.
- 26. Gerichtsstand
- Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des
- öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher
- Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund
- der hierunter fallenden Rechtsverhältnisse ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber
- Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach
- Abschluss der hierunter fallenden Rechtsverhältnisse ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
- Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
- Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- Mieter muss 23 Jahre alt oder älter sein.
Preisgestaltung
- Mietpreis
- Ab 139,00 € pro Tag
Kaution
Die Parteien vereinbaren, dass eine Sicherheitsleistung (Kaution) in Höhe von 1.500,00 € zu leisten ist. Du kannst die Kaution an Camping überweisen oder in bar bezahlen, je nachdem was ihr miteinander vereinbart. Sprich einfach direkt mit Camping darüber.
Stornierungsbedingungen
Strenge
- 25 % Mietpreiserstattung bis 30 Tage vor deiner Reise
- 15 % Mietpreiserstattung 29 bis 8 Tage vor deiner Reise
- 5 % Mietpreiserstattung 7 Tage oder weniger vor deiner Reise
- Die Servicegebühr von 6.8 % ist nicht erstattungsfähig
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