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Camping Di Michele

Ofterdingen

Im Besitz von Camping

Rental type:

Wohnmobil

Berth:

4 Schlafplätze

Hire type:

Fahrzeug

Pet Policy:
Haustiere nicht erlaubt
Festivalfreundlich

Festivalfreundlich

🌞 Urlaub beginnt hier – Forster FT 699 EB Wohnmobil mieten Träumst du von Freiheit auf vier Rädern? Einfach losfahren, neue Orte entdecken und jeden Morgen mit einer neuen Aussicht aufwachen. Mit unserem neuen Forster FT 699 EB erlebst du genau dieses Gefühl. Ob Berge, Meer oder ein gemütlicher Campingplatz am See – dieses Wohnmobil ist der perfekte Begleiter für deinen Roadtrip. Das Fahrzeug bietet viel Platz, Komfort und alles, was du für einen entspannten Urlaub brauchst. Highlights des Wohnmobils ✔ Längs-Einzelbetten im Heck (auch zur großen Liegefläche verbindbar) ✔ Elektrisches Hubbett über der Sitzgruppe ✔ Großzügige Sitzgruppe mit drehbaren Captain Chairs ✔ Küche mit großem 137 L Kühlschrank und Kocher ✔ Bad mit Dusche ✔ Große Heckgarage mit Airlineschienen ✔ Markise für gemütliche Abende draußen ✔ Fahrradträger für 2 Fahrräder (auch E-Bikes geeignet) ✔ Rückfahrkamera und moderne Ausstattung ✔ Wohnraum- und Fahrerhausklimaanlage ✔ Campingausstattung mit Tisch, Stühlen, Geschirr und Kochutensilien Perfekt für 2 bis 4 Personen, die komfortabel und flexibel reisen möchten. Preise 139 € pro Tag Servicepauschale einmalig 169 € 250 km pro Tag inklusive Kaution 1.500 € in bar bei Übergabe

Wichtige Dinge

  • kann ab 23 Jahren gefahren werden
  • Um dieses Fahrzeug fahren zu dürfen, musst du seit mindestens 3 Jahren über die entsprechende Füherscheinklasse verfügen
  • 4 Schlafplätze
  • Fahrzeug verfügt über ein Automatikgetriebe.
  • 4 Sicherheitsgurte
  • 7 m lang, 3,1 m hoch und 2,35 m breit
  • 3 Tage Mindestmietdauer
  • Du startest in Ofterdingen
  • Haustiere nicht erlaubt

Fragen zu diesem Wohnmobil?

Nachricht an Vermieter:in

Über den Camper

Marke
Forster
Modell
FT 699 EB
Länge
7.000,00 mm
Höhe
3.100,00 mm
Schlafplätze
4 im Camper
Sicherheitsgurte
4
Kraftstoffart
Diesel
Zulässiges Gesamtgewicht
3500.0 kg

Ausstattung

  • Adapter
  • Audio system
  • Auffahrkeile
  • Bluetooth
  • Dachfenster
  • Dusche
  • Elektrische fensterheber
  • Gasherd
  • Gefrierschrank
  • Heizung
  • Herd
  • Kabeltrommel
  • Klimaanlage
  • Kühlschrank
  • Kühlschrank
  • Kühlschrank mit eisfach
  • Markise
  • Navi
  • Rückfahrkamera
  • Schneeketten
  • Schränke
  • Servolenkung
  • Tempomat
  • Tv
  • Usb
  • Verankerungspunkte für kindersitze
  • Versorgerbatterie
  • Winterreifen
  • Zentralverriegelung
  • Backofen
  • Beheizbarer wasser- und abwassertank
  • Blu-ray
  • Cd
  • Doppelter boden
  • Dvd
  • Fahrradträger
  • Gaskartusche
  • Iphone
  • Isolierverglasung
  • Kaffeemaschine
  • Klappbares sonnendach
  • Kühlbox
  • Ledersitze
  • Line-in
  • Luftfederung
  • Mobile campingtoilette
  • Mobiler gaskocher
  • Mp3
  • Ofen
  • Originale california ausrüstung
  • Sat-anlage
  • Sitzheizung
  • Solarzellen
  • Sonnensegel
  • Starkstromanschluss
  • Toilette
  • Verdunklungsrollos
  • Vorzelt
  • Wasserkanister

Bettwäsche

  • Bettwäsche nicht enthalten

Sicherheitsinformationen

  • Feuerlöscher
  • Feuerlöschdecke
  • Rauchmelder
  • Kohlenmonoxid-detektor
  • Gps tracker

Standort

Camping's Wohnmobil befindet sich in Ofterdingen.

Genauen Standort erhalten Sie nach der Buchung.


Verfügbarkeit

Mai bis Juni 2026

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Weitere Informationen

Weitere Informationen ✔ 250 km pro Tag inklusive✔ Fahrradträger für 2 Fahrräder / E Bikes✔ Campingmöbel, Geschirr und Kochutensilien inklusive✔ TV, Apple CarPlay & Android Auto vorhanden✔ Wohnraumklimaanlage & Fahrerhausklima✔ Haustiere nur nach Absprache✔ Fahrzeug wird vollgetankt übergeben und muss vollgetankt zurückgebracht werden✔ Übergabe in Ofterdingen nach Terminvereinbarung✔ Kaution 1.500 € bei Übergabe Bitte plant die Rückgabe sauber und pünktlich, damit auch die nächsten Urlauber entspannt starten können 😊


Sonstige Mietbedingungen

  • Allgemeine Vermietbedingungen für Wohnmobile
  • Für die Reservierung und/oder die Anmietung eines Wohnmobils werden die nachfolgenden
  • Allgemeinen Vermietbedingungen Inhalt der zwischen dem Vermieter des Wohnmobils
  • (nachfolgend "Vermieter" genannt) und Ihnen (nachfolgend "Mieter" genannt) zustande
  • kommenden Verträge.
  • 1. Vertragsgegenstand
  • a. Für die Reservierung und/oder die Anmietung von Mietfahrzeugen gelten vorrangig die
  • vorliegenden Allgemeinen Vermietbedingungen, die Inhalte der Reservierungsbestätigung
  • bzw. die Vereinbarungen des Mietvertrages und die Vorgaben des Übergabe und des
  • Rückgabeprotokolls.
  • b. Gegenstand des Vertrages ist nur die Reservierung und/oder Anmietung eines Wohnmobils.
  • Eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Pauschalreise) schuldet der Vermieter nicht. Die
  • gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag/Pauschalreisevertrag insbesondere die
  • §§ 651a bis 651y BGB finden weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter führt
  • seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
  • c. Bei Übergabe bzw. Rückgabe des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe bzw. Rückgabeprotokoll
  • vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle werden wesentliche
  • Bestandteile des Mietvertrages.
  • 2. Mindestalter des Fahrers, Führerschein
  • Der Fahrer muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr
  • im Besitz eines für die jeweilige, der Anmietung zugrundeliegende, Fahrzeugklasse in
  • Deutschland gültigen Führerscheins sein. Der Mieter ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass
  • nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen.
  • 3. Entgelte und Zahlungsbedingungen
  • a. Der Mietpreis richtet sich nach den Preisangaben in der Reservierungsbestätigung und dem
  • Mietvertrag. Etwaige benötigte MehrKm werden bei Fahrzeugrückgabe nach den in
  • Reservierungsbestätigung und/oder dem Mietvertrag ausgewiesenen Preisen berechnet.
  • Kraftstoffkosten, Maut, Park, Camping, Stellplatz sowie Fährgebühren, als auch Bußgelder
  • und sonstige Strafgebühren, gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, der Vermieter hat diese
  • zu vertreten. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fallen
  • Betankungskosten gemäß der zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses geltenden
  • Preise des Vermieters an. Durch den Mietpreis sind die Kosten des Versicherungsschutzes
  • sowie die Kosten für Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen abgegolten.
  • b. Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der
  • Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden als ein Miettag berechnet, sofern das
  • Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird (siehe auch Ziffer 10.c).
  • c. Im Rahmen jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Übergabepauschale gemäß der
  • bei Vertragsabschluss geltenden Preise an. Diese beinhaltet die betriebsbereite Übergabe des
  • Fahrzeuges sowie eine ausführliche Fahrzeugeinweisung.
  • d. Wenn die Forderungen aus der Anmietung mit einer Debit oder Kreditkarte bezahlt werden,
  • gilt die Erklärung des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem
  • betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten.
  • e. Kommt der Mieter entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen in Zahlungsverzug,
  • beträgt der Verzugszins 5 % über dem Basiszinssatz. Soweit der Mieter kein Verbraucher ist,
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  • beträgt der Zinssatz 9 % über dem Basiszinssatz. Soweit das Konto des Mieters keine Deckung
  • aufweist oder der Mieter dem Lastschrifteinzug gegenüber seinem kontoführenden Institut
  • widerspricht, ist der Vermieter berechtigt, die ihm entstandenen Kosten dem Mieter in
  • Rechnung zu stellen, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein
  • geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Wird bei Verzug des Mieters die
  • Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt
  • erforderlich, so hat der Mieter innerhalb der rechtlichen Vorgaben auch die dadurch
  • entstehenden Kosten zu tragen. Darüber hinaus kann der Mieter von weiteren Anmietungen
  • bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.
  • 4. Vertragsabschlüsse und Fälligkeiten
  • 4.1. Internet
  • a. Reservierungen über das Internet sind nur nach einer in Textform verfassten
  • Reservierungsbestätigung verbindlich. Mit der Reservierungsbestätigung erhält der Mieter
  • den Anspruch auf ein Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie für den darin
  • ausgewiesenen Zeitraum, soweit nach Ziffer 8. nicht die Stellung eines Ersatzfahrzeuges
  • zulässig ist. Auf einen spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch.
  • b. Mietbeginn ist der in der Reservierungsbestätigung genannte Zeitpunkt der
  • Fahrzeugübergabe. Mit der Reservierungsbestätigung wird zwischen Mieter und Vermieter ein
  • Vorvertrag (im Fortgang auch als Reservierung bezeichnet) mit den in der
  • Reservierungsbestätigung dargestellten Inhalten geschlossen. Zum Zeitpunkt des
  • vereinbarten Mietbeginns schließen die Vertragsparteien einen weiteren, gesonderten
  • Mietvertrag am Ort der Übernahme des Mietfahrzeuges. Für einen Rücktritt des Mieters von
  • der Reservierung oder dem Mietvertrag, finden die Regelungen zum Rücktritt in Ziffer 5. dieser
  • Vermietbedingungen Anwendung, insbesondere die Vorgaben der Ziffer 5.b.
  • c. Mit Zugang der Reservierungsbestätigung, ist der Mieter verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen
  • (Zahlungseingang) nach Zugang eine Anzahlung in Höhe der Vorgaben der
  • Reservierungsbestätigung auf das darin genannte Konto des Vermieters zu überweisen, bei
  • einem sofortigen Mietbeginn oder eines Mietbeginns, der vor Ablauf von 14 Tagen nach Zugang
  • der Reservierungsbestätigung liegt, ist der vereinbarte Mietpreis zur sofortigen Zahlung fällig.
  • Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung, sofern die gesetzlichen
  • Voraussetzungen vorliegen, von der Reservierung oder vom Mietvertrag zurückzutreten. Es
  • finden zu Lasten des Mieters die Vorgaben der Ziffer 5.b. dieser Vermietbedingungen
  • entsprechende Anwendung.
  • d. Für den Fall einer Anzahlung, muss der restliche Mietpreis bis spätestens 14 Tage vor
  • Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle
  • nicht fristgerechter Zahlung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, von der
  • Reservierung oder vom Mietvertrag zurücktreten. Für den Fall eines Rücktritts des Vermieters,
  • finden zu Lasten des Mieters die Vorgaben der Ziffer 5.b. dieser Vermietbedingungen
  • entsprechende Anwendung.
  • 4.2 Vermietstation
  • a. Persönliche Reservierungen in der Vermietstation des Vermieters sind nur nach einer in Text
  • oder Schriftform verfassten und durch den Mieter unterzeichneten Reservierungsbestätigung
  • verbindlich. Mit der Reservierungsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf ein
  • Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie für den darin ausgewiesenen Zeitraum,
  • soweit nach Ziffer 8. nicht die Stellung eines Ersatzfahrzeuges zulässig ist. Auf einen
  • spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch.2
  • b. Mietbeginn ist der in der Reservierungsbestätigung genannte Zeitpunkt der
  • Fahrzeugübergabe. Mit der Reservierungsbestätigung wird zwischen Mieter und Vermieter ein
  • Vorvertrag (im Fortgang auch als Reservierung bezeichnet) mit den in der
  • Reservierungsbestätigung dargestellten Inhalten geschlossen. Zum Zeitpunkt des
  • vereinbarten Mietbeginns schließen die Vertragsparteien einen weiteren, gesonderten
  • Mietvertrag am Ort der Übernahme des Mietfahrzeuges. Für einen Rücktritt des Mieters von
  • der Reservierung oder vom Mietvertrag, finden die Regelungen zum Rücktritt in Ziffer 5. dieser
  • Vermietbedingungen Anwendung, insbesondere die Stornobedingungen in Ziffer 5.b.
  • c. Mit Unterzeichnung der Reservierungsbestätigung, ist der Mieter verpflichtet, innerhalb von
  • 14 Tagen (Zahlungseingang) nach Unterzeichnung eine Anzahlung in Höhe der Vorgaben in der
  • Reservierungsbestätigung auf das darin genannte Konto des Vermieters zu überweisen, bei
  • einem sofortigen Mietbeginn oder eines Mietbeginns, der vor Ablauf von 14 Tagen nach
  • Unterzeichnung der Reservierungsbestätigung liegt, ist der vertraglich vereinbarte Mietpreis
  • zur sofortigen Zahlung in voller Höhe fällig. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter
  • Zahlung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, von der Reservierung oder vom
  • Mietvertrag zurückzutreten. Es finden zu Lasten des Mieters die Vorgaben der Ziffer 5.b. dieser
  • Vermietbedingungen entsprechende Anwendung.
  • d. Für den Fall einer Anzahlung, muss der restliche Mietpreis bis spätestens 14 Tage vor
  • Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle
  • nicht fristgerechter Zahlung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, von der
  • Reservierung oder vom Mietvertrag zurückzutreten. Für den Fall eines berechtigten Rücktritts
  • des Vermieters, finden zu Lasten des Mieters die Vorgaben der Ziffer 5.b. dieser
  • Vermietbedingungen entsprechende Anwendung.
  • 5. Rücktritt und Umbuchung
  • a. Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht im Mietrecht
  • nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches
  • Rücktrittsrecht (auch als Stornierung bezeichnet) im nachfolgend beschriebenen Umfang
  • ein.
  • b. Ein Rücktritt vom Vertrag vor Leistungsbeginn muss, vor dem in der Reservierungsbestätigung
  • oder dem im Mietvertrag genannten Mietbeginn erfolgen. Maßgebend für den
  • Rücktrittszeitpunkt ist der Zugang einer in Textform verfassten Rücktrittserklärung des Mieters
  • beim Vermieter. Für den Fall eines Rücktritts von der Reservierung oder vom Mietvertrag
  • werden zu Lasten des Mieters folgende Stornogebühren fällig:
  • 10 % des Mietpreises bis zum 100. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn;
  • mindestens jedoch 75 € pro Reservierung bzw. Anmietung
  • 20% des Mietpreises vom 99. bis 61. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
  • 40% des Mietpreises vom 60. bis 30. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
  • 60% des Mietpreises vom 29. bis 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
  • 70% des Mietpreises vom 14. bis 8. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
  • 80% des Mietpreises ab dem 7. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
  • 90% des Mietpreises ab 48 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn.
  • Ein Rücktritt vom Vertrag ab dem Zeitpunkt des bestätigten Mietbeginns ist nicht möglich.
  • Eine (anteilige) Rückerstattung geleisteter Zahlungen ist für diesen Fall ausgeschlossen.
  • Gleiches gilt für den Fall, dass der Mieter das Fahrzeug nicht zu dem bestätigten Zeitpunkt
  • übernimmt, ohne im Vorfeld eine rechtzeitige Rücktrittserklärung abgegeben zu haben. Zur
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  • Absicherung des mit einem Rücktritt verbundenen Stornokostenrisikos wird der Abschluss
  • einer ReiserücktrittskostenVersicherung empfohlen.
  • c. Dem Mieter bleibt es in den in Ziffer 5.b. dargestellten Fällen unbenommen, nachzuweisen,
  • dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
  • d. Soweit freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres bei der in der
  • Reservierungsbestätigung genannten oder im Mietvertrag ausgewiesenen Vermietstation
  • vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 14 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn ohne
  • Aufpreis möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Eine
  • Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgter Reservierung oder Anmietung ist nicht
  • möglich.
  • e. Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit ausdrücklicher und in Textform verfasster
  • Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten
  • Gründen verweigern.
  • 6. Kaution, Nachbelastungen
  • a. Der Mieter hat im Rahmen der Anmietung als Sicherheit für die Ansprüche des Vermieters aus
  • dem Mietverhältnis zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu hinterlegen. Die Höhe der
  • Kaution ergibt sich aus der Reservierungsbestätigung und/oder aus dem Mietvertrag. Die
  • Kaution muss per Banküberweisung geleistet werden. Das Einverständnis des Vermieters
  • vorausgesetzt, kann auch eine Zahlung mittels Debit oder Kreditkarte erfolgen.
  • b. Die Kaution wird nicht verzinst; der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Kaution getrennt vom
  • eigenen Vermögen anzulegen. Der Vermieter wird die Kaution nach Rückgabe des Fahrzeugs
  • sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung binnen angemessener Frist
  • zurückerstatten, soweit die Kaution nicht mit offenen Forderungen des Vermieters aus dem
  • Mietverhältnis verrechnet wurde.
  • c. Bei Hinterlegung per Kreditkarte wird der Vermieter nach Erfüllung der vorgenannten
  • Voraussetzungen die Freigabe der Kaution veranlassen bzw. bei Hinterlegung per Debitkarte
  • die Kaution auf das jeweilige Zahlungsmittel erstatten, soweit die Kaution nicht mit offenen
  • Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis verrechnet wurde.
  • d. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast, hat der
  • Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.
  • e. Mit der Kaution verrechnet werden alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B.
  • Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Forderungen wegen vom Mieter
  • schuldhaft verursachter Schadensfälle und wegen vom Mieter nach den Vorgaben der
  • Reservierungsbestätigung oder des Mietvertrages sowie sonstiger vertraglicher
  • Vereinbarungen und diesen Allgemeinen Vermietbedingungen zu tragenden Gebühren,
  • Abgaben, Bußgeldern, Strafen und sonstigen Kosten, etc.), sofern diese durch den Mieter zu
  • vertreten sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der
  • Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen.
  • f. Soweit die Kaution zur Befriedigung des Vermieters wegen der offenen Forderungen aus dem
  • Mietverhältnis nicht ausreicht oder nach Abrechnung der Kaution weitere Forderungen
  • entstehen (z. B. aufgrund nachträglich eingegangener Bescheide über vom Mieter zu tragende
  • Bußgelder), ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die entsprechenden Beträge dem vom
  • Mieter zur Hinterlegung der Kaution verwendeten Zahlungsmittel nachzubelasten oder sofern
  • per Banküberweisung gezahlt wurde, dem Mieter die Kosten in Rechnung zu stellen.
  • 7. Fahrzeugübergabe
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  • a. Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit!) an der in der
  • Reservierungsbestätigung und/oder im Mietvertrag benannten Vermietstation des Vermieters
  • zu übernehmen.
  • b. Die Übergabe des Mietfahrzeuges ist nur bei eindeutiger Identifikation des Mieters möglich.
  • Diese kann durch Vorlage eines gültigen Personalausweises/Passes in Verbindung mit einem
  • amtlichen Adressnachweis im Original erfolgen. Weiter benötigt der Mieter eine in
  • Deutschland genehmigte und für das angemietete Fahrzeug gültige Fahrerlaubnis. Können
  • weder zum vereinbarten Übergabezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist,
  • die notwendigen Dokumente vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe
  • des Mietfahrzeuges zu verweigern und von der Reservierung oder von dem Mietvertrag
  • zurückzutreten. Zu Lasten des Mieters finden die Stornobedingungen der Ziffer 5.b.
  • entsprechende Anwendung. Dem Mieter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass dem
  • Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.,
  • c. Der Mieter verpflichtet sich, gemeinsam mit dem Vermieter bzw. dessen Erfüllungsgehilfen im
  • Rahmen der Fahrzeugübergabe das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf
  • die richtige Angabe des Tankstandes und sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit
  • und auf das Vorhandensein von Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Die durch
  • den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände
  • sind vor Fahrtantritt gegenüber der Vermietstation anzuzeigen und werden durch die
  • Vermietstation auf dem Übergabeprotokoll vermerkt.
  • d. Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche FahrzeugEinweisung. Der Vermieter kann
  • die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten, bis die FahrzeugEinweisung abgeschlossen ist.
  • Durch den Mieter zu vertretende Übergabeverzögerungen und daraus resultierende Kosten
  • gehen zu Lasten des Mieters.
  • 8. Ersatzfahrzeug
  • a. Kann das Fahrzeug über die in der Reservierungsbestätigung und/oder im Mietvertrag
  • ausgewiesene Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns nicht
  • bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung
  • vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine
  • zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist für diesen
  • Fall ausgeschlossen, es sei denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges im Zeitpunkt des
  • vereinbarten Mietbeginns schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch den Vermieter
  • verweigert. Die durch die Stellung eines Ersatzfahrzeuges entstehenden höheren
  • Nebenkosten, wie Fähr oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des
  • Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme
  • eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.
  • b. Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie,
  • erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden
  • Fahrzeugkategorien.
  • c. Wird das gebuchte Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar,
  • dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter
  • zu vertreten hat, ist der Vermieter nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges verpflichtet. Eine
  • Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.
  • 9. Nutzungsdauer
  • a. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vertraglich
  • vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der vereinbarten
  • Nutzungsdauer führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters nicht zu einer
  • 5
  • Verlängerung des Mietvertrages und der Berechtigung zur Nutzung. Die Regelung des § 545
  • BGB findet ausdrücklich keine Anwendung. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer,
  • haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
  • b. Eine Verlängerung des Mietvertrages muss dem Vermieter gegenüber telefonisch angekündigt
  • und durch diesen ausdrücklich schriftlich oder in Textform genehmigt werden. Der Vermieter
  • kann die Verlängerung von einer Vorauszahlung bis zur Höhe des zu erwartenden Mietpreises
  • abhängig machen.
  • 10. Fahrzeugrückgabe
  • a. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen
  • gereinigt und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) an der vertraglich
  • vereinbarten Vermietstation zurückzugeben. Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die
  • Toilette nicht geleert und/oder nicht gereinigt, wird eine Pauschale lt. der bei
  • Vertragsabschluss geltenden Preise fällig. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht
  • entstanden ist oder geringer ist, bleibt dem Mieter unbenommen. Ist das Fahrzeug bei
  • Rückgabe innen nicht oder ungenügend gereinigt, werden darüber hinaus die tatsächlich
  • anfallenden Reinigungskosten, mindestens jedoch eine Reinigungspauschale lt. der bei
  • Vertragsabschluss geltenden Preise berechnet. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt
  • nicht entstanden ist oder geringer ist, bleibt dem Mieter unbenommen.
  • Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben unberührt.
  • b. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die
  • Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.
  • c. Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht
  • zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für den über die
  • Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des
  • vereinbarten Mietzinses sowie die Erstattung angefallener Zusatzkosten und Gebühren für
  • erbrachte Leistungen zu verlangen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des
  • Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der
  • Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
  • d. Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der
  • vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.
  • e. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter
  • fristloser Kündigung des Mietvertrages zurückzuverlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund
  • vorliegen. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen
  • Grundes bleibt hiervon unberührt.
  • f. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen
  • Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der
  • Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter
  • zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.
  • 11. Benutzung des Mietfahrzeuges Verbotene Nutzung und Obliegenheiten
  • a. Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im
  • Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) (im Fortgang als berechtigte Fahrer bezeichnet) geführt
  • werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der
  • Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter
  • bekannt zu geben.
  • b. Der Mieter verpflichtet sich, vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu
  • prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz
  • der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des6
  • Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der
  • Allgemeinen Vermietbedingungen und die Vorgaben des Mietvertrages zu informieren.
  • c. Der Mieter/berechtigte Fahrer ist verpflichtet, das Mietfahrzeug nach Verlassen jeweils
  • ordnungsgemäß zu verschließen. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges
  • eingerastet sein. Der Mieter/berechtigte Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die
  • Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte
  • unzugänglich aufzubewahren.
  • d. Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die
  • Kontrolle des Öl und Wasserstandes sowie des Reifendruckes, Verwendung des
  • vorgeschriebenen Kraftstoffes), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu
  • bedienen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen,
  • Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der
  • Mieter/berechtigte Fahrer verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das
  • Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
  • e. Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden:
  • zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
  • zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst
  • gefährlichen Stoffen;
  • zur Begehung von Zoll und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des
  • Tatortes mit Strafe bedroht sind;
  • zur Weitervermietung oder Leihe;
  • zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen;
  • zur gewerblichen Personen oder Fernverkehrsbeförderung;
  • für Fahrschulübungen, Geländefahrten;
  • für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht
  • zum Befahren vorgesehenen Gelände.
  • f. Die Fahrzeugnutzung ist dem Mieter/berechtigten Fahrer in folgenden Ländern bzw. Gebieten
  • außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht gestattet: Russland, Belarus, Ukraine,
  • Bulgarien, Moldau, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira, Zypern
  • (inkl. NordZypern) oder Azoren. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind vor Fahrtantritt
  • durch den Vermieter ausdrücklich in Schrift oder Textform gegenüber dem Mieter zu
  • genehmigen. Die Einreise in Kriegsgebiete ist generell unzulässig. Über Verkehrsvorschriften
  • und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich
  • der Mieter/berechtigte Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden
  • Verkehrsvorschriften einzuhalten.
  • g. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
  • wiederherzustellen, dürfen vom Mieter/berechtigten Fahrer bis zu einer Höhe von 150 € ohne
  • Nachfrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen
  • dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Vermieters in Textform in Auftrag
  • gegeben werden. Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten
  • leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original,
  • sofern der Mieter/berechtigte Fahrer nicht für den der Reparatur zugrunde liegenden Defekt
  • nach den Vorgaben der Vermietbedingungen oder nach allgemeinem Recht entsprechend
  • haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile
  • erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt (z.B. Batterien, Wechselrichter,
  • Ladegerät, Wasserpumpe, etc.). Im Übrigen hat der Mieter/berechtigte Fahrer die Pflicht, die
  • Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der
  • Rücktransport zumutbar ist.
  • 7
  • h. Der Mieter/berechtigte Fahrer darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen
  • vornehmen. Der Mieter/berechtigter Fahrer ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu
  • verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
  • i. Haustiere dürfen nach Entrichtung einer hierfür bestimmten Gebühr gemäß der bei
  • Vertragsabschluss geltenden Preise und ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in
  • Textform nur in dafür geeigneten Fahrzeugen mit vom Mieter / berechtigten Fahrer zu
  • stellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen / einrichtungen mitgenommen werden. Für
  • die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz, Beförderungs, Impf und Transit
  • /Einreisebestimmungen ist der Mieter / berechtigte Fahrer verantwortlich. Haustiere können
  • zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung laut der bei Vertragsabschluss geltenden Preise
  • führen, insbesondere wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und / oder Tierhaare /
  • ausscheidungen vorzufinden sind. Reinigungskosten, die durch die
  • Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn
  • durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.
  • j. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach
  • Reservierung oder nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung
  • des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet
  • sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers
  • des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes
  • Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.
  • k. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren, die kleiner als 150 cm sind, ist nur zulässig mit
  • amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitzen (§21 StVO)
  • auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.
  • l. Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem
  • Vermieter ausgeschlossen werden.
  • 12. Verhalten bei Unfall oder im Schadensfall
  • a. Der Mieter/berechtigte Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand, Entwendungs
  • ,
  • Wild oder sonstigem Schaden unverzüglich den Vermieter zu verständigen. Daneben ist der
  • Mieter/berechtigte Fahrer verpflichtet, den Vermieter unverzüglich und wahrheitsgemäß über
  • alle Einzelheiten des Schadensereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, oder der
  • Entwendung in Textform zu informieren sowie erforderliche Nachweise vorzulegen. Der Unfall
  • /Schadensbericht muss alle geforderten Angaben enthalten, insbesondere Namen und
  • Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen
  • der beteiligten Fahrzeuge. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im
  • Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich dem Vermieter
  • mitzuteilen. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt
  • werden.
  • b. Zusätzlich hat der Mieter/berechtigte Fahrer die Pflicht, die Polizei zu verständigen, wenn an
  • dem Ereignis ein Dritter als Geschädigter oder möglicher (Mit)Verursacher beteiligt ist oder
  • fremdes Eigentum, außer dem Mietfahrzeug, zu Schaden gekommen ist. Der
  • Mieter/berechtigte Fahrer darf sich so lange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht
  • zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen
  • der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Sollte die Polizei die Unfall
  • /Schadenaufnahme verweigern, so hat der Mieter/berechtigte Fahrer dies gegenüber dem
  • Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung
  • Dritter.
  • 8
  • 13. Haftung des Vermieters
  • Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug
  • abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden,
  • beschränkt sich die Haftung des Vermieters im nachfolgend beschriebenen Umfang:
  • a. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des
  • Mietfahrzeuges durch den Mieter oder den berechtigten Fahrer im Fahrzeug
  • zurückgelassen/vergessen werden, sofern der Vermieter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
  • gehandelt hat.
  • b. Der Vermieter haftet für einen bei Vertragsschluss vorhandenen Mangel der Mietsache im
  • Sinne von § 536 BGB nur, sofern er den Mangel nach Absatz c. zu vertreten hat.
  • c. Soweit eine Haftung des Vermieters in Betracht kommt, haftet dieser nach den folgenden
  • Vorgaben:
  • Der Vermieter haftet unbeschränkt für vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten. Für
  • einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur, sofern wesentliche Vertragspflichten
  • (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt
  • erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf)
  • verletzt werden. Die Haftung des Vermieters beschränkt sich in diesen Fällen leichter
  • Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Die
  • Haftungsbeschränkungen bzw. ausschlüsse nach Absatz c. gelten nicht, soweit der
  • Vermieter einen Mangel arglistig verschwiegen hat, für eine gesetzlich vorgeschriebene
  • verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich
  • übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei Schäden aus der Verletzung
  • des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Haftung des Vermieters
  • ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner
  • Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbeschränkungen
  • gelten ferner für alle Anspruchsarten, auch solche aus Deliktsrecht.
  • 14. Haftung des Mieters
  • a. Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust (einschließlich
  • Fahrzeugteilen), Verlust oder Beschädigung von Fahrzeugzubehör/Fahrzeugunterlagen und
  • darüberhinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von
  • Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den
  • folgenden Bestimmungen:
  • b. Zugunsten des Mieters besteht eine Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen eines Teil
  • /Vollkaskoschutzes mit einer der Höhe nach in der Reservierungsbestätigung und/oder im
  • Mietvertrag ausgewiesenen Selbstbeteiligung pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen
  • keine weitergehende Haftung des Mieters vorsehen. Diese Haftungsbeschränkung erfasst die
  • Beschädigung durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer
  • Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Betriebs, Brems und reine Bruchschäden
  • sind keine Unfallschäden. Von der Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen eines Teil
  • /Vollkaskoschutzes sind daher insbesondere keine Schäden am Mietfahrzeug erfasst, die
  • durch Bedienungsfehler (unsachgemäße Bedienung des Fahrzeuges), Schaltfehler,
  • Falschbetankung, Verwindungsschäden, durch das Ladegut, insbesondere durch
  • Verrutschen der Ladung, Überbeanspruchung, infolge eines Verstoßes gegen die
  • Zuladungsbestimmungen oder die zwischen ziehenden und gezogenem Fahrzeug oder
  • Anhänger ohne Einwirkung von außen entstanden sind. Die Bestimmungen des
  • Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allg. Bedingungen für die
  • Kraftfahrtversicherung (AKB) finden ergänzend zu den Vorgaben der Ziffer 14. entsprechende
  • Anwendung.
  • 9
  • c. Sofern und soweit die Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen eines Teil
  • /Vollkaskoschutzes Anwendung findet, gelten folgende Regelungen:
  • c1. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer für
  • Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust lediglich bis zur vertraglich vereinbarten
  • Selbstbeteiligung pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung
  • anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt
  • des Verzuges uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorgaben.
  • c2.Die Haftungsbeschränkung auf die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung gilt nicht für
  • vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller
  • Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten
  • Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber für
  • Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust in einem der Schwere des Verschuldens
  • entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die
  • Haftungsbeschränkung auf die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung nicht, sofern der
  • Mieter eine Verletzung der in den Ziffern 10. (Fahrzeugrückgabe), 11. a. b. c. e. f. g. h. j.
  • (Benutzung des Mietfahrzeuges Verbotene Nutzung und Obliegenheiten), 12. (Verhalten bei
  • Unfall oder im Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen
  • haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer
  • grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten
  • Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber für Fahrzeugschäden und
  • Fahrzeugverlust in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur
  • Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
  • trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der
  • Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des
  • Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der
  • Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.
  • c3.Die Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen eines Teil/Vollkaskoschutzes findet
  • zugunsten unberechtigter Fahrer des Mietfahrzeuges keine Anwendung.
  • d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer sowie für den Fall, dass diese Bedingungen
  • keine andere Regelung vorsehen, haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen
  • gesetzlichen Bestimmungen.
  • e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch mitgeführte Tiere haftet der Mieter nach den
  • gesetzlichen Vorgaben.
  • f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
  • g. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs und
  • Ordnungsvorschriften, sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche
  • Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen.
  • Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von allen im Zusammenhang mit der Nutzung des
  • Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Buß und Verwarnungsgelder, Strafen, Park
  • , Camping, Stellplatz sowie Fährgebühren und sonstige Kosten, die der Mieter oder Dritte,
  • denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, zu vertreten haben, in vollem Umfang freizustellen;
  • eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr It. der bei
  • Vertragsabschluss geltenden Preise an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist
  • nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden
  • ist. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon
  • unberührt.
  • h. Der Mieter/berechtigte Fahrer hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die
  • rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Sofern der
  • Vermieter hierfür in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Mieter, den Vermieter von10
  • allen damit zusammenhängenden Kosten freizustellen, die der Mieter oder Dritte, denen der
  • Mieter das Fahrzeug überlässt, zu vertreten haben. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden
  • zzgl. einer Bearbeitungsgebühr It. der bei Vertragsabschluss geltenden Preise an den Mieter
  • weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer
  • Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Darüberhinausgehende
  • Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.
  • 15. Mängelanzeige
  • Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter in
  • Textform anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige
  • Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der
  • Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein
  • Verschulden trifft.
  • 16. Verjährung
  • Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache
  • verjähren frühestens nach Ablauf von 6 Monaten, beginnend grundsätzlich mit dem Rückerhalt
  • des Fahrzeuges durch den Vermieter. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, beginnt
  • die Verjährungsfrist von 6 Monaten erst, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die
  • Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach
  • Rückerhalt des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich
  • um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich
  • zu unterrichten.
  • 17. Vertretung
  • Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
  • 18. Aufrechnung
  • Die Aufrechnung durch den Mieter ist mit Ausnahme von unbestrittenen oder rechtskräftig
  • festgestellten Forderungen ausgeschlossen.
  • 19. Streitbeilegung
  • Der Vermieter nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
  • Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil und ist hierzu
  • auch nicht verpflichtet.
  • 20. Erfüllungsort
  • Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder der vereinbarten Vermietstation.
  • 21. Änderungen der Vermietbedingungen und Erklärungen Dritter
  • Änderungen der Allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Abreden bedürfen zu ihrer
  • Wirksamkeit der ausdrücklichen Vereinbarung beider Parteien in Textform, sofern sie mündliche
  • Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses betreffen.
  • Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf die
  • Rechtsverhältnisse zwischen Vermieter und Mieter.
  • 22. Anwendbares Recht
  • Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt
  • ausschließlich deutsches Recht.
  • 11
  • 23. Teilunwirksamkeit
  • Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen
  • Bestimmungen der Allgemeinen Vermietbedingungen, der Reservierung oder des Mietvertrages
  • hiervon unberührt.
  • 24. Aufhebung früherer Allgemeiner Vermietbedingungen bei Mietvertragsabschluss
  • Mit Abschluss des Mietvertrages werden frühere, im Rahmen der Reservierung in den Vorvertrag
  • einbezogene, Allgemeine Vermietbedingungen aufgehoben und durch die im Rahmen des
  • Abschlusses des Mietvertrages in das Vertragsverhältnis einbezogenen Allgemeinen
  • Vermietbedingungen vollständig ersetzt, sofern die rechtlichen Voraussetzungen für eine
  • wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zeitpunkt des Abschlusses
  • des Mietvertrages erfüllt sind. Für diesen Fall finden die den Vorvertrag bzw. die Reservierung
  • begleitenden Allgemeinen Vermietbedingungen ab dem Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses
  • keine Anwendung mehr.
  • 25. Kein gesetzliches Widerrufsrecht
  • Es wird darauf hingewiesen, dass im Anwendungsbereich dieser Vermietbedingungen,
  • insbesondere für den Fall der Reservierung über das Internet, gemäß § 312g Absatz 2 Nr. 9 BGB
  • kein Widerrufsrecht besteht, da es sich um Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen im
  • Bereich Kraftfahrzeugvermietung handelt.
  • 26. Gerichtsstand
  • Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des
  • öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher
  • Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund
  • der hierunter fallenden Rechtsverhältnisse ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber
  • Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach
  • Abschluss der hierunter fallenden Rechtsverhältnisse ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
  • Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
  • Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  • Mieter muss 23 Jahre alt oder älter sein.

Preisgestaltung

Mietpreis
Ab 139,00 € pro Tag

Kaution

Die Parteien vereinbaren, dass eine Sicherheitsleistung (Kaution) in Höhe von 1.500,00 € zu leisten ist. Du kannst die Kaution an Camping überweisen oder in bar bezahlen, je nachdem was ihr miteinander vereinbart. Sprich einfach direkt mit Camping darüber.


Stornierungsbedingungen

Strenge

  • 25 % Mietpreiserstattung bis 30 Tage vor deiner Reise
  • 15 % Mietpreiserstattung 29 bis 8 Tage vor deiner Reise
  • 5 % Mietpreiserstattung 7 Tage oder weniger vor deiner Reise
  • Die Servicegebühr von 6.8 % ist nicht erstattungsfähig

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Im Besitz von CampingMitglied seit Februar 2026
Naturverbunden und gerne unterwegs mit dem Camper, entdecke ich neue Orte und genieße das Leben draußen. Ich freue mich auf den Austausch mit Gleichgesinnten.