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Magazin

Camper vermieten und Steuern verstehen: Interview mit Steuerberater Christoph Heinrich

Wohnmobil-Ratgeber • Planung & Tipps

Camper vermieten und Steuern verstehen: Interview mit Steuerberater Christoph Heinrich

Daniela Friedrich

Wohnmobil vermieten und Steuern: Was Vermieter:innen wirklich wissen müssen

Wer seinen Camper über eine Plattform wie PaulCamper vermietet, stellt sich früher oder später eine zentrale Frage: Wie werden die Einnahmen eigentlich steuerlich behandelt?

Warum es auf diese Frage keine kurze Antwort gibt und worauf Vermieter:innen achten sollten, erklärt Christoph Heinrich von HEINRICH, WOLLERING & PARTNER (HWP) und Experte für Steuerrecht…. im Gespräch mit PaulCamper.

Viele Vermieter:innen fragen sich: Muss ich meine Einnahmen aus der Camper-Vermietung versteuern?

Christoph Heinrich: Beliebtester Spruch eines Steuerberaters: Es kommt drauf an! Sobald Einnahmen erzielt werden, ist auch das Finanzamt interessiert, zumindest mal davon zu erfahren. Entscheidend ist wie das Wohnmobil genutzt wird. Davon hängt ab, welcher Einkunftsart die Einnahmen steuerlich zugeordnet werden.

In der Praxis gibt es zwei typische Konstellationen:

  • Sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG)

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)

Wichtig zu wissen: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) entstehen bei der Vermietung von Wohnmobilen grundsätzlich nicht, da es sich um einen beweglichen Gegenstand handelt.

Wann gelten Einnahmen aus der Vermietung als „sonstige Einkünfte“?

Christoph Heinrich: Das ist der häufigste Fall bei privaten Vermieter:innen. Wenn jemand sein Wohnmobil hauptsächlich privat nutzt und es nur gelegentlich über eine Onlineplattform vermietet, werden die Einnahmen als sonstige Einkünfte eingestuft.

Der Vorteil: Hier betrifft die Vermietung nur die Einkommensteuer. Gewerbesteuer oder Umsatzsteuer spielen in dieser Konstellation keine Rolle. Eine Besonderheit ist auch die sogenannte 256-Euro-Grenze: Wenn die Einkünfte, das ist quasi der „Gewinn“, aus dieser Tätigkeit unter 256 Euro im Jahr liegen, müssen sie nicht versteuert werden.

Ein Hinweis an dieser Stelle: Immer wieder berichten uns Vermieter:innen, dass sie ihre Einnahmen aus der Vermietung zunächst als sonstige Einkünfte in der Einkommensteuererklärung angegeben haben, das Finanzamt diese im Steuerbescheid jedoch als gewerbliche Einkünfte eingestuft hat. Wir haben inzwischen mehrere solcher Fälle begleitet – bislang jeweils mit positivem Ausgang für die Mandant:innen. Entscheidend ist dabei, rechtzeitig Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen.

Wie berechnet man den steuerpflichtigen Gewinn in diesem Fall?

Christoph Heinrich: Bei den sonstigen Einkünften wird der Überschuss aus Einnahmen minus Werbungskosten berechnet.

Wichtig ist hier: zu den Einnahmen gehören immer die gesamten Mieteinnahmen, also der Betrag, den der Mieter zahlt – nicht nur der Betrag, der nach Abzug von Plattformprovisionen bzw. -versicherungen ausgezahlt wird. Und: Die Kaution zählt nicht zu den Einnahmen, da sie lediglich ein durchlaufender Posten ist. Die Rückzahlung der Kaution gehört damit auch nicht zu den Werbungskosten.

PaulCamper: Welche Kosten können Vermieter:innen steuerlich geltend machen?

Christoph Heinrich: Hier unterscheidet man zwischen direkt zurechenbaren Kosten und anteilig aufzuteilenden Kosten.

Direkt zurechenbare Kosten entstehen ausschließlich durch die Vermietung. Dazu zählen beispielsweise:

  • Plattformprovisionen

  • Versicherungsbeiträge über die Plattform

  • Reinigungskosten

  • Gas oder Verbrauchsmaterial

  • Ausstattung ausschließlich für Mieter:innen

Hier vielleicht mal ein Beispiel: Es gibt Vermieter, die kaufen einen zweiten Satz Bettwäsche, Besteck, Geschirr usw. und immer, wenn sie das Fahrzeug vermieten, dann tauschen sie das „private Geschirr etc.“ gegen das „Vermietungsgeschirr usw.“

Diese Kosten können vollständig und steuermindernd abgesetzt werden.

Aufzuteilende Kosten betreffen sowohl die Vermietung als auch die private Nutzung, zum Beispiel:

  • Kfz-Steuer

  • Kfz-Versicherungen

  • Reparaturen

  • Wartung

  • Abschreibung des Fahrzeugs

Hier muss ein Aufteilungsmaßstab gefunden werden, etwa nach Vermietungstagen oder gefahrenen Kilometern.

Wann wird die Vermietung steuerlich zum Gewerbe?

Christoph Heinrich: Wenn die Vermietung nachhaltig betrieben wird und über eine gelegentliche private Nutzung hinausgeht. Typische Hinweise sind zum Beispiel:

  • mehrere Fahrzeuge

  • Fahrzeuge werden überwiegend vermietet

  • nur geringe private Nutzung

Dann kann das Finanzamt die Tätigkeit als gewerblichen Betrieb einstufen. 

PaulCamper: Welche steuerlichen Folgen hat eine gewerbliche Einstufung?

Christoph Heinrich: Dann kommen weitere Steuerarten und Pflichten hinzu. Zum einen sind wir nicht mehr im Bereich der einfachen Überschuss-Ermittlung, sondern müssen eine sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG – sog. EÜR – erstellen und die Anlage EÜR und Anlage AV EÜR zur Einkommensteuererklärung ausfüllen. Das ist kein Hexenwerk, aber definitiv aufwendiger.

Es kann Gewerbesteuer anfallen, wenn der Freibetrag von 24.500 Euro Gewinn pro Jahr überstiegen wird..

Und Umsatzsteuer. Grundsätzlich muss auf den Mietpreis Umsatzsteuer (19 %) erhoben und abgeführt werden. Im ersten Jahr muss monatlich eine sog. Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben werden, in den Folgejahren kann man auch auf eine quartalsweise Abgabe eingestuft oder sogar befreit werden; dann ist nur die Umsatzsteuererklärung abzugeben. Im Gegenzug kann allerdings auch die Umsatzsteuer (sog. Vorsteuer) gegengerechnet werden, die mir in Rechnung gestellt wird, also zum Beispiel aus dem Kauf des Wohnmobils oder aus Reparaturrechnungen. Wichtig: Man muss eine Rechnung haben, die den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben entspricht.

Allerdings kann bei einem Jahresumsatz von unter 25.000 Euro auch die sogenannte Kleinunternehmerregelung genutzt werden. Dann wird keine Umsatzsteuer berechnet, man kann aber auch keine Vorsteuer ziehen. 

PaulCamper: Gibt es weitere Besonderheiten bei gewerblicher Vermietung?

Christoph Heinrich: Ja. In diesem Fall gehört das Fahrzeug steuerlich zum sogenannten Betriebsvermögen.

Das bedeutet:

  • Alle Kosten rund um das Fahrzeug sind als Betriebsausgaben absetzbar.

  • Privatfahrten müssen als fiktive Einnahmen versteuert werden.Aber: das Fahrzeug bleibt  steuerverhaftet, d.h. wird es später verkauft, muss der Verkaufserlös vollständig versteuert werden.

  • Und ein wichtiger rechtlicher Hinweis an dieser Stelle: Wenn ich ein Fahrzeug aus einem Betriebsvermögen an eine private Person verkaufe, dann muss ich auf das Fahrzeug eine Gewährleistung von einem Jahr geben.

Dein Fazit für private Camper-Vermieter:innen?

Christoph Heinrich: In vielen Fällen bewegt sich die Vermietung eines privat genutzten Wohnmobils im Bereich der sonstigen Einkünfte und ist steuerlich relativ überschaubar. Einige Vermieter, denen ich die steuerlichen Gegebenheiten erkläre, sagen: „Wenn ich auch noch Steuern zahlen muss, dann lohnt sich die Vermietung ja gar nicht.“ Ich denke, im Bereich der sonstigen Einkünfte geht es weniger darum, mit der Vermietung viel Geld zu verdienen als vielmehr darum, Kosten für das Fahrzeug querzufinanzieren. Es bleibt meist auch nach Steuern etwas übrig. Man muss und sollte sowieso, das für sich im Vorfeld einmal kalkulieren, allein schon deshalb um auch einen vernünftigen Mietpreis festzulegen.

Sobald mehrere Fahrzeuge betrieben werden oder ein Fahrzeug fast ausschließlich vermietet wird, kann eine gewerbliche Einstufung erfolgen. Dann wird die steuerliche Behandlung deutlich komplexer. In solchen Fällen empfiehlt es sich, eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater einzubeziehen, um einmal alles auf saubere Füße zu stellen

Du hast noch weitere Fragen zum Thema Steuern für die Vermietung deines Campers? HWP hat auf ihrer Website einen ausführlichen Artikel zu dem Thema verfasst und steht für weitere Fragen auch gerne per Mail oder telefonisch zur Verfügung. Die Kontaktdaten findest du auf der Website www.hwpartner.de.

Foto: HWP / Christoph Heinrich

Header Bild: Standsome Worklifestyle / Unsplash

Die Informationen in diesem Blogbeitrag sind zum Zeitpunkt der Veröffentlichung korrekt und aktuell. Bitte beachte, dass sich Inhalte, Fakten und Links im Laufe der Zeit ändern oder veralten können.